#S14jeden Proceß besonders und aufs neue vereidet wer-den. Einige grosse Rechtsgelehrte haben diesesselbst anerkannt, als z. E. Carpzov. in Prax. crim.port. 1. Qu. 26. Stryck. de jur. sens. diss. 1: p. 2.auch sehe man hierüber Alberti Jurispr. med. T. 1.P. 1. C. 1. 5. XXVIII.§. 3.Da der Arzt in allen diesen Fällen nichts andersals Aufklärer seyn und betrachtet werden kann, soverstehet es sich von selbst, daß er in keinem dieserFällen eine solche vorhergedachte Untersuchung an-stellen könne, als nur, wenn er von der Obrigkeitdazu aufgefodert worden ist; auch sich in nichtsanders einlassen, oder zu einer andern Kriminal-untersuchung Anschläge geben dürfe, wenn er nichtin das Fiskalamt eingreiffen will 1). Soll daherdas von ihm abzugebende Visum repertum auch informali von dieser Seiten den öffentlichen Glaubenverdienen, dann muß gleich von Anfang in demsel-ben, vermeldet werden, auf wessen Befehl oder Re-quisition er diese Untersuchung angestellet habe.§. 4.Da ferner nach den Gesetzen bei solcher Kriminal-unter-1) Es verstehet sich aber von selbst, daß, wenn ein Phy-sikus, Amtschirurgus oder auch selbst jeder Arzt undWundarzt irgend einen dem Publico schädlich seyendenUngstand entdecket, er im Gewissen verbunden seye,2selbigen gehörigen Orts anzuzeigen, nur muß er hiebeidie seinem Stande gemässe Regeln der Klugheit beob-achten.
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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