138anstellen muß. Jedoch hierüber darf ich mich an-jetzt nicht weitläuftiger auslassen, da solches gegenden Endzwek und Grenzen dieser Schrift laufenwürden. Genug, die Obrigkeit muß sorgen, daßdie abgegebene Visa reperta allen öffentlichen Glau-ben verdienen. Hiezu wird anerkannte Wissen-ſchaft und Treue erfodert.Erstere beruhet auf vorhergegangene hinreichen-de Untersuchung; diese ist in den mehresten Staa-ten den Medicinalkollegiis anvertrauet; ja, selbstist dergleichen vorhergegangene Untersuchung fastdurchgängig in Deutschland für nöthig erkläret wor-den, wann schon der Arzt oder Wundarzt auf irgendeiner Universität die Doctorwürde erhalten hatte.So bald er nun von seiner ihm nöthigen Wissen-schaft hinreichende Beweise gegeben, muß er sichöffentlich durch einen Eid verpflichten, in allen undjeden Fällen, ohne Ausnahme, nach seinem bestenWissen und Gewissen, sowohl in der Untersuchungals Beurtheilung derselben, den entdekten oder nochzu entdeckenden Sätzen seiner Kunst stetshin getreuzu bleiben und denselben vollkommen gemäß zu ver-fahren. So bald er nun diesen Eid abgeleget hat,verdienet er den öffentlichen Glauben, welchen Ver-nunft und Gesetze jedem Kunsterfahrnen zusprechen.Es ist sodann höchst unnöthig, daß er nachher fürjede Untersuchung wieder besonders vereidet werde,welches einige Rechtsgelehrte fordern: es ist dieseben so unnöthig, als daß die Gerichtspersonen fürjeden
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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