Vorrede.VIIIhat. Wenn er diesem Genüge leistet, so hater die Hauptsache gethan.Zweitens. Es kann nachher jedes Col-legium von Aerzten mit Zuverlässigkeit überden Fall urtheilen, und dem Richter densel-ben, in so weit er durch menschliche Sinnenzu entdecken möglich war, demlich vorlegen.Drittens. Ja es kann selbst jeder Rechts-gelehrter sodann mit leichter Mühe bei Ver-gleichung des Visi reperti mit dergleichen Sche-ma untersuchen und bestimmen, ob der Arztoder Wundarzt auf alle Umstände gehörig Achtgegeben und selbige in ihr moͤglichſies Licht ge-setzet habe. Ja, was noch mehr: Es kannselbst sodann der bei der Untersuchung gegen-wärtige Richter den Arzt oder Wundarzt zu-weilen erinnern, dieses oder jenes noch weiterzu untersuchen. Ein Umstand, der sehr wich-tig ist, wenn man bedenkt, wie wenig Zu-trauen der Richter öfters auf die dergleichenGeschäfte übernommen habende Aerzte oderWundärzte setzen kann.Meine Absicht ist daher, in dieser Schrifteinen kurzen Abriß und Schema von allem dem-jenigen zu liefern, was der Arzt oder Wund-ärzt
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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