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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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Vorrede.VIIauch nicht so viel zur Sache; denn wenn derFall selbst gehörig untersucht ist, und die wah-re Lage der Sache auch nur blos mechanischzu Papier entworfen worden, dann kann nach-her jeder verständiger Arzt oder Collegium vonAerzten den Schluß dazu fügen. Denn, dieBeurtheilung ist in diesem Fall in so fern nichtdas wesentliche: Selbige kann leicht nachherverbessert werden, welches bei, in der Unter-suchung geschehenen Fehlern, gar nicht mehrthunlich ist. Man kann wohl bestimmen, obeiner aus den vorgewesenen Umständen rich-tige Schlußfolge gezogen habe: Aber nie kannman von einer möglichen Sache behaupten,die man selbst nicht gesehen, ein anderer habesie so und nicht anders gesehen.Der Nutzen, welcher daher aus dergleichenSchema nothwendig folgen muß, ist haupt-sächlich folgender:Erstlich. Der Arzt oder Wundarzt kannbei Durchlesung desselben sofort sein ganzesSystem im Augenblik übersehen, und sich denZuſammenhang wieder vergegenwärtigen. Ererinnert sich an alle Punkte, welche er zu un-tersuchen und in seinem Schein zu berichtigenhat.A 4