Vorrede.VIwundern, wie sehr sonsten geschikte Aerzte undWundärzte in dergleichen Fällen zuweilen an-stossen. Wie oft muß nicht das Consilium me-dicum, wegen Unbrauchbarkeit des Visi re-perti, sein Gutachten gänzlich suspendiren?Und da es nicht möglich ist, nachher dasCorpus delicti weiter zu untersuchen, kan na-türlicher Weise der Richter, will er nicht aufeine unverantwortliche Weise auf ein Gera-thewohl urtheilen, nicht viel mehr thun.Um diesen Mängeln nun vorzukommen unddem Arzt und Wundarzt es leicht zu machen;seine Untersuchung jederzeit gehörig anzustellen,glaube ich das beste Mittel zu seyn, ihm ineinem kurzen Schema einen ganzen Abriß vondemjenigen, was er bei ähnlichen Untersuchun-gen zu beobachten hat, vor Augen zu legen.Er braucht sodann, so bald er nur einigermas-sen mit der ihm ohnehin äusserst nöthigen ana-tomischen Kenntniß versehen ist, nur fast mechanisch zu Werk zu gehen, um eine vollstän-dige Schilderung des Falles zu liefern.Freilich kann aber deswegen seine Beurthei-lung über den Fall höchst mangelhaft seyn:Allein dies gehet mich hier nicht an, und thutauch
Druckschrift
Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
Entstehung
Seite
VI
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten