VVorrede.scheine abzufassen, fehlet uns gänzlich. Wosollte es aber wohl nöthiger seyn, als ebenhier? Denn wo ist wohl ein grösseres wissen-schaftliches Feld, als das, wo der Arzt in denfast unzählichen Gegenständen, die die medi-cinische Rechtsgelehrsamkeit betreffen, eineUntersuchung anzustellen und nachher ein ge-gründetes Gutachten abzugeben, aufgefordertwird? Wie viel der Justitz, dieser erstenGrundsäule des Wohls des Staats daran ge-legen liege, daß diese Gutachten, mit völlig-ster Kenntniß der Sache und der Kunst gege-ben seyen, weiß ein jeder, da in sehr vielenFällen der Ausspruch des Richters bloß alleinvon jenem Gutachten abhänget. Und weil der-gleichen Untersuchungen nicht alltäglich, son-dern meistens sehr selten vorkommen, so ist esum so weniger zu erwarten, daß nicht dergröste Theil der Aerzte und Wundärzte in sol-chen Fällen unvollkommene Untersuchungenanstellen, und noch mangelhaftere, ja nichtselten ganz ungegründete Gutachten abgebenwerde. Wenn man, wie ich, Gelegenheithat, mehrere dergleichen Gutachten oder Wund-scheine zu untersuchen, dann muß man sichwundern,A 3.
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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