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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
Entstehung
Seite
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schienenen Rechts Vorstand mehr als einmal deut-lich erkläret (und würde mich umständlicher darü-ber geäussert haben, falls der gnädigste Auftragad agnoscendum vel diffitendum wäre erteiletgewesen) daß ich nemlich den unterm ProductLit. B. (* 2.) stehenden Nahmen meiner Hand-schrift zwar ganz ähnlich erkenne, auch wohlwisse, am darin ursprünglich gestandenen Datoden 20ten Xber 1780 eine Quittung der an-geblich mir für tit. von Fürth überzählten 1800Rthlr., mit meinem Nahmen unterschrieben zuhaben; daß ich aber allenfals eidlich betheurenkönne, diese Unterschrift der Quittung nie untereinem.nun acht Jahre nachher, nemlich bei der Productionder Urschriften nochmals bewährt gefunden hat.Der Beweis der einſeltigen, und gewaltſamenAbänderung, welche Urschriften gelitten haben, liegtalso aus einem Beweise des vorigen ächten Zustandesder Unterschrift, und zugleich aus ihrem jezigen nochaugenfällig entstellten Zustande bei den Akten.(2.) Diese Anlag B. ist diejenige, welche auch hier hintenunter dem Buchstaben B. beigefügt ist.