S#Vorbericht.Einer Facti Species, oder einem kurzenAuszug der beiderseits verhandelten Akten,hat man öfters den Verdacht der Unzüver-läßigkeit entgegen gestellt; denn es ist we-nigstens möglich, daß auf einem solchenWeege, der Sache eine abgeänderte Wen-dung geliehen, und mehr oder weniger zuihrem Beweise angeführet werden könnte,als sich in den Akten selbst findetDer Richter darf aber nur nach demwürklichen Inhalt der Akten urteilen; undder Leser einer Fecti Soe es kann darumbillig foderen, daß ihm die geleisteten Be-weise, so wie sie sich in den Akten finden,vorgelegt werden.Aus dieser Urſache habe ich ſtatt einesAuszugs, lieber den Inhalt eines ganzengerichtlich übergebenen Aktenstückes, mitthei-len wollen.Warum ich mich auf dieſes Einzigebeschränken konnte, wird sein Inhalt selbstA 2recht-
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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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