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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
Entstehung
Seite
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38die Zöge der ersten Schrift und Dati, noch häu-fig daneben liegen, und heraus kucken. Unddieses falsum in optimâ forma liegt nun beiden Akten, und muß als Corpus delicti, biszur gänzlichen Entscheidung dieser Sache, auchad acta beruhen bleiben.Damit aber das hohe Richteramt über dieseProcedur meines Gegners, falls es nötig seynkönnte, so gar den überflüßigen Beweis erhalte,so lege ich hier sub Nro. 3. in Notarialiter vi-dimirter Concernent Clausul, den Brief einesAugenzeuge hierneben, welcher die oben ange-führte data noch unverfälscht in ihrer erstenGestalt gesehen hat; (* 1.) und widersprichtdem(1.) Der hier erwehnte Auszug eines Briefes findet sichhinten unter dem Buchstaben E. beigedruckt. Zurmehreren Verständlichkeit des Ganzen, müssen aberhier ein paar Umstände aus den Vorakten wieder-hohlt werden.Im Jahr 1784, erfuhr ich zufällig, und beimeiner ersten persönlichen Bekanntschaft mit der Frei-frau