36mir für den Gegner zu unterschreibenden, undwürklich nachher von mir unterschriebenen Quit-tung, vorgelegt ward.Weil aus dem Dato dieses zweiten Produk-tes, in Vergleichung mit dem Dato des ersterenein Zwischenraum von circa sechs Wochen, unddie Evidenz eines zweifach darin enthaltenen Ne-gotii würde auffallend gewesen seyn; folglich dieWahrheit deſſen, was ich aus bloſſer Rückerrin-nerung schon in der Replic sagte, sich völliwürde bestättiget haben; so legte mein Gegnerſelbſt nochmals die Hand ans Werk.Die Anzeige des Fürthischen Kaufs, unddie Ueberzählung der 1800 Rthlr. geschahe mirvom Gegner in Cöln, hingegen war die, vonmir geschehene Unterschrift der geglaubten Voll-macht, sechs Wochen vorher in Düsseldorf ge-schehen.Da nun beides nach abseitiger Geschichts-Verdrehung am nemlichen Tage, mithin auchbeides
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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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