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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
Entstehung
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23jenes Beisetzen bewilligte. Ich diffitire selbige,als von meiner Hand; ich diffitire selbst derenAehnlichkeit mit der unverstelter Handschrift desGegners, und ich leugne über denn, daß ich intermino den 10ten November 1780 (wo, soviel ich wuste, erst von Negociation eines Kon-trakts mit einem noch unbestimten Kauflüstigendie Rede, und von Bestimmung des wirklich ver-einigten Fretii noch gar kein Gedanken war) keine1800 Rthlr, es seye wem es wolle, als Pretiumbewilliget, selbiges weder selbst eingerückt, nochdem Gegner, oder irgend einer lebendigen Seele,dergleichen einzuschieben bewilliget habe. DerBeisatz des Pretii ist also ein Falsum, welchesmit meiner Unterschrift des übrigen Kontextes inkeiner, weder rechtlichen noch beweißlich consentir-ten Verbindung stehet. Das Papir vom 10tenNovember 1780 ist folglich ein Nichts; ohneKraft und ohne Verbindlichkeit. Die Gegenseitenimt hierüber, besonders im Kommißions Proto-koll vom 15ten Dezember vorigen Jahrs die an-scheinlich