23jenes Beisetzen bewilligte. — Ich diffitire selbige,als von meiner Hand; — ich diffitire selbst derenAehnlichkeit mit der unverstelter Handschrift desGegners, und ich leugne über denn, daß ich intermino den 10ten November 1780 (wo, soviel ich wuste, erst von Negociation eines Kon-trakts mit einem noch unbestimten Kauflüstigendie Rede, und von Bestimmung des wirklich ver-einigten Fretii noch gar kein Gedanken war) keine1800 Rthlr, es seye wem es wolle, als Pretiumbewilliget, selbiges weder selbst eingerückt, nochdem Gegner, oder irgend einer lebendigen Seele,dergleichen einzuschieben bewilliget habe. — DerBeisatz des Pretii ist also ein Falsum, welchesmit meiner Unterschrift des übrigen Kontextes inkeiner, weder rechtlichen noch beweißlich consentir-ten Verbindung stehet. Das Papir vom 10tenNovember 1780 ist folglich ein Nichts; ohneKraft und ohne Verbindlichkeit. Die Gegenseitenimt hierüber, besonders im Kommißions Proto-koll vom 15ten Dezember vorigen Jahrs die an-scheinlich
Druckschrift
Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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