Druckschrift 
Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

22bleibt ein non ens, welches nur so wie es ein-zig erweiflich unterzeichnet ward, auf seinem no-torischen Unwerth beruhet. Da nun der Gegnerdurch meine Unterschrift den präsumtiven Beweis,des darüber stehenden Kontextes herleitenwill; so kann er durch eben diese Unterschrift garkeine Aechtheit noch Bewilligung deſſen beweiſen,was offenbar mit fremder Hand, ohne Zeugen,einseitig und fälschlich hinzugesezt ward, undwovon auf keinerlei Art erwiesen ist, daß es zurZeit der geschehenen Unterschrift dort gestandenhabe.Wer das Entgegengesezte behaupten will,muß auch voraussetzen, daß jede Scriptur, ein-seitig verfälscht; und jedes Geschäft mit willkür-lichen Zusätzen verunstaltet, einem anderen ver-bindlich werden könne.Mir dient es, daß der einzig erweißlich mirzur Unterschrift vorgelegte Inhalt ungültig ist;der Gegner bringe also denjenigen, welcher jeneZahlen beisetzte, und beweise, daß ich selbigemjenes