20wohl gedient haben, als ich unter solchen Ver-hältnissen & secluso animo donandi (woran eshier geständlich durchaus fehlte) dem Gegner,welcher das Guth allein kannte, gewiß die Selbst-beſtimmung des Pretii nicht würde überlaſſen ha-ben. Im entgegengesezten ist wohl sehr begreif-lich, daß man einer, auch sonst fremden abervertrauten Person facultatem liberam, und volleCharte blanche zum Verkauf, oder sonstigemGeschäfte giebt; die Ursache ist klar, weil derMandatar nur Ein Interesse, nemlich das desMandanten ausschließlich vertritt, und ohne wahr-hafte Nichtigkeit kein eigenes entgegen stehendesInteresse bezielen darf.Ganz erklärbar ist es nun, wie ich meinemSchwager, der nur mein Bestes beförderen wolte,auch allenfals ohne die angelegentlich vorgeschützteEilfertigkeit, ein als Vollmacht vorgelegtes Pa-pfer, ungelesen, bonâ fide mit meinem Nahmenunterzeichnete. — Und dieses mit einem fertigenquid pro quo vorgelegtes Papier, enthält zwar,wie
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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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