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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
Entstehung
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12diese schon ihrer Natur nach, alle Bewilligungausschließen; Müste ich hier den unmittelbarenBeweis des Doli führen, so wäre er schon durchdie Evidenz der ungeheuren Verletzung absolvirt;denn in den Vorakten ist handgreiflich nachge-wiesen, daß ich etliche hundert Reichsthaler, undnoch über die Hälfte lädiret ward; und in derFolge wird sich zeigen, daß ich in der That umeine noch größere Summ abseits vervorteilt wor-den bin, als in meinen Vorakten bisher nachge-wiesen war. Beweis einer solchen enormenLæsion schließt aber schon den Beweis des Doliin sichZANGER de Except: Cap. 13. part. 3.N. 85.Die Vermutung für den Glauben und fürdie Aechtheit der abseitigen Anlage A. ist alsomeiner Unterschrift ohngeachtet, schon gehoben.Und weil nebst dem der Beweis der Ueberlistungaus den Umständen, Kunstgriffen, undMa-.