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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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13Machinationen so gar præsumtivè ganz hätte ge-fähret werden können,Cit: ZANGER alleg: loco N. 3. & 83.durch die erprobte Læsio aber schon mathematisch,also unwidersprechlich erwiesen ist; so will ichblos zum Ueberflus, und nur um den ex Læ-sione enormi schon offenliegenden Dolum in sei-ner ganzen Gestalt zu entdecken, noch folgendeunlangbare Thatsachen hier darum nachtragen;teils weil sie sich erst aus abseitiger Quadruplic,und für den Rest, aus denen vom Gegner jüngst-hin producirten Papieren zur Stelle nachweisenlassen.Schon in meiner Klage habe ich es gesagt(der Gegner hat es stillschweigend eingestanden;und im entgegen gesezten Fall würde es derPfächter eidlich haben bezeugen müssen) daß ichin meinem ganzen Leben das befragte Guth niemit meinen Augen gesehen, niemals einen Fußauf selbiges gesezt habe, und daß mir also dessenLaage