11der sonderbaren Veranlassung jener Unterschriftgeglaubt haben muß, so irrt er sich sehr.Allenthalben, wo der gute Glauben miß-braucht wird, zerfällt die unächt geliehene Formdes scheinbaren Vertrags; oder errinnert sich derGegner nicht an die für alle solche Fälle geeig-nete Hülfsmittel, die das Gesätz selbst für denverkürzten, und hintergangenen statuirte? Excep-tio rei aliter scriptæ quam gestæ — doli —Metus-Læsionis—non numeratae pecuniae—&c.Diese, und mehrere notorische Rechtsmittel gelteneben ausdrücklich gegen unterschriebene Verträge;Und dieses zum Teile selbst, falls man auch desren Inhalt wüste. Wie viel mehr dann hier, wolezteres gänzlich fehlte! Soll meine UnterschriftBewilligung andeuten; so muste mich der Geg-ner vor allem deutlich und aufrichtig von demunterrichten, was er bewilligt verlangte. — Undsolte mein Consens dem Gegner früchten; somusten seiner Seits keine heimliche Unterschleiffevorhanden seyn; denn es spricht von selbst, daßdiese
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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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