10dieses weiß ich, und darüber ist keine Frage;daß dieses Papier, nach meiner Meinung, eineVollmacht nach des Gegners mir damals nochlange unbekannt gebliebenen Absicht aber einenVerkauf an den Gegner enthalten solte; auchdieses erfuhr ich in den Vorakten erwähnter maßen.erst zufällig, und etliche Jahre nachher: undin der lezten Commißionsfrist habe ich es zumErſtenmal bei der Durchleſung geſehen. Ob aberdie pure Unterschrift eines Negotii (dessen,übrigen Mangel ich hier nicht erwähne) selbigemſeinen ganʒun Beſtand geben kann, obſchon maneiner Seits nicht blos über die Eſſentialia, ſon-dern selbst über das Genus Negotii, ganz an-derer Meinung war? — Dieſes iſt's, was ebenden Gegenstand dieser Sache ausmachet, undkundbare Rechte haben längst darüber entschieden.Wenn der Gegner also die ganze Sache,mit Hinverweisung auf meine, seiner Anlag A.igesezte Unterschrift, auch noch im Rechtswegeso abgethan hoft, wie er dieses wahrscheinlich lder.
Druckschrift
Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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