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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
Entstehung
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Argwohn gewöhnet, war dieser auch schlechterdingsvon uns entfernt;Die Klugheit mag also zwar erfodern keinPapier ohne ſorgfältige Durchleſung zu unter-schreiben; Edelmuth macht aber wenigstens der-gleichen unnötig. Wird dieser aber gleichwol hin-tergangen, so ist auf allen Fall doch noch ebenso wenig erlaubt als gültig, was dem vielleichtzu weitgegangenen guten Vertrauen mit Arglistentzogen ward.So oft in meinen vorigen Schriftsätzen dieInduktionen vorlegte, unter welchen der Gegnerzwar die blosse Unterschrift, aber niemals Wissen,und Bewilligung eines Verkaufs an ihn zuerhalten wuste, so oft verweist er mich auf mei-ne Unterschrift selbst zurück; eben als ob ernicht merkte, daß dieser vermeinte Rückbeweis ineinem puren Zirkel, also in dem nichtswürdigstenaller Beweiſe beſtände;Daß ich ein mir, als Vollmacht zumVerkauf vorgelegtes Papier unterſchrieben habe,.dieses