der Arzt hierdurch nicht in die Verlegenheitdies dem Kranken ankündigen zu müßen, weiles eine gesetzlich verordnete Schuldigkeit ist,und also nicht eine bevorstehende Gefahr derKranken andeuten kann; wo hingegen ohnediese gesetzliche Verordnung die Ankündigung,daß ein Kranker sich versehen lassen müsse,eine üble Wirkung auf seinen Zustand äußern,und das Uebel verschlimmern, ja tödtlich ma-chen kann, wenn auch jene Ankündigung nuraus Vorsicht, ohne gegenwärtige Gefahr ge-schehen ist.Es wäre auch eine zum allgemeinen Bestensehr wünschenswerthe Sache, wenn sich dieRegierung eine Angelegenheit daraus machte,daß in geistlichen Erziehungshäusern die ver-nünftigste Behandlung der Sterbendennach einem guten Leitfaden, *) nicht blostheo-*) Außer dem empfehlungswerthen Beytrag des HerrnMetzler zur Pastoralmedizin fehlt es noch an ei-nem vollständigen Werke dieser Art. Die Pasto-ral-
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Gemeinnützige Bemerkungen und Vorschläge über einige Gegenstände der medizinischen Polizey : die zum allgemeinen Besten von der Obrigkeit eingeführet ...
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