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Gemeinnützige Bemerkungen und Vorschläge über einige Gegenstände der medizinischen Polizey : die zum allgemeinen Besten von der Obrigkeit eingeführet ...
Entstehung
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lichen Tode eines Menschen, als die allgemei-ne Verwesung, oder anfangende Fäulung desLeichnams. So lange als diese nicht wirklichvorhanden ist, so lange kann man von demwirklichen Tode eines Menschen nicht verge-wissert seyn. So lange also, als diese Fäul-niß sich nicht eingestellet hat, sollte es verbo-ten seyn, einen Todten zu begraben. Diesestellet sich oft früh, oft aber später an demLeichnam ein. Durchgängig ist selbige nachVerlauf von 72 Stunden vorhanden, daherdenn auch wohl die Gewohnheit bey den Chri-sten mag entstanden seyn, die Todten dendritten Tag zu begraben. Man hat aber auchmehrere Beyspiele, daß Todtgeschienene erstnach dem fünften, sechsten und siebenten, jaachten Tage wieder zum Leben gelanget sind.Daher ist es also erforderlich, damit ein zufrühes Beerdigen, wo man von der Gewiß-heit des Todes nicht überzeugt seyn kann, ver-hütet werde; und damit auch im Gegentheilein allzuspätes Begräbniß durch die bereitsüw