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Erlaubt möge es der Commission noch seyn, Herrn Oberbaudirector Weinbrenner mit folgenden
Betrag, als einen Beweiss ihrer Dankbarkeit, und ihrer Vorzüglichen Achtung für dessen Verdienste
mit der Bitte übermachen zu dürfeh) ihr für künftig Vorkommende Fälle Seinen gütigen Rath nicht
entziehen zu wollen»
Karlsruhe den x 7. Febr. 182 i .
Im Namen der Commmission wegen Erbauung des Ständehauses»Der Präsident Frhr. Von Gayling„
Gegen den Inhalt des vorstehenden Erlasses hat man sich jedoch bei der Fortsetzung dieses Baues, ohneRücksicht auf die von den Rammern genehmigten Pläne, Und ohne mein Vorwissen erlaubt, so Vielesim zweckmässigen EntWurfe und im Character des Hauses abzuändern, dass ich es mir selbst sowohl>als auch meiner Dienstpflicht schuldig zu seyn glaube, mich öffentlich zu rechtfertigen, denn hat eineVerehrte Ständeversammlung mir die Fertigung des Baurisses anvertraut> und ein Anderer sich erlaubt)meine Entwürfe in jeder artistischen Hinsicht so zu entstellen ■, wie es durch die jetzige Ausführungdes Baues geschehen ist, und selbst dieses entstellte Werk in Abbildungen in Steindrück öffentlich bekanntzu machen, so wird es mir auch zur Ehre meines Namens wohl erlaubt seyn, ausser der am Ende hierbeigefügten unter dem i/j.. August dieses Jahres an Eine hochgeehrte Stände Versammlung übergebeneriVerwahrung, auch durch Bekanntmachung meiner Baupläne darzuthun, dass ich an jenen Abände-rungen eben so wenig, als an der so sehr überschrittenen zuerst ausgesetzten Bausumme Antheil habe,indem die nach meinen Bauplänen zu fertigenden Arbeiten ins gesamnit an hiesige geschickte Meisterbereits veraccordirt, und von denselben Solide Arbeit zu erwarten war.
Vergleicht man nun die jetzige Ausführung des Ständehauses, oder die selbst in der Marxischen Buch^handlung in Steindruck erschienenen Zeichnungen dieses Gebäudes mit meinen Baurissen, so ergiebt sichdeich beim ersten Anblick \
1) Dass die Höhe des Gebäudes, gegen meinen Bauplatt) in 3 Stockwerke abgetheilt wurde, wodurches schon die Grösse und den Character eines Ständehauses verloren, und das Ansehen eines Privat-oder ändern öffentlichen Gebäudes, bei welchem es um vielen bewohnbaren Raum zu thun ist) ange-nommen hat.
2) Sind gegen meinen Plan die beiden Portale, wegen der 3 Stockwerke, um eine halbe Etage zu niedrig)somit für ein solches öffentliches Gebäude unschicklich.
3) Soll man beim Eingang die Haupttreppen, besonders in einem Öffentlichen Gebäude, wie bei meinemPlane, sogleich wahrnehmen, und dürfen selbige nicht versteckt seytt.
4) Ist der Hof bei meinem Plan als Vorhof mitn Ständehaus beabsichtiget, in welchem bei einem feierlichenEinzug Seine Königliche Hoheit der Grossherzog aus dem Wagen Steigen) daselbst vott den Herren Depu-tirten empfangen werden und in die Vorsäle, so wie von da in die Sessionssäle würdig treten können *)
*) Da ich den Saal der ersten Kammer in meinem zweiten Plan eine Treppe hoch anlegen musste, so fiel diese Anordnung für dieerste Kammer hinweg.