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7 (1833)
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1087
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I ■

fichola Nomencutatorum.

Schola Praetoriunorum. 1087

»teilen häufig bei dem Officio der Comites vtriusi/ne aerariizu Principes 598 ). Anfangs gehörten sie zum Scrinium Vano-num (s. d.), nachher bildeten sie ein eigenes Scrinium, wel-ches auch Schofa heisst. Sie waren dazu da, um in die Pro-vinzen geschickt (mitti) zu werden, und die Steuern oder son-stigen Inlraden zu erheben. Doch kommen hin und wieder 599 )Mittendarii auch in allgemeinerer Bedeutung vor, so dass auchin andern Angelegenheiten, namentlich zur Controle der Pro-vlnzialbeamten und Untersuchung von Beschwerden gegen sieMittendarii abgesendet werden 6t)0 ). Diesen lag aber blos dieUntersuchung und Ausmilteluiig ob, auf Abhülfe und Aende-rung erstreckte sich ihr Auflrag nicht. ,

Schola Nomenc.ulalonifn. Diese Schola wird nur ein-mal genannt 601 ). Nach zwei Inschriften 602 ) bei Gutherius,wo dem Worte Nomenculator beigefügt ist a Censibus, müssensie mit dem Steuerwesen in Verbindung gebracht werden, undes ist daher die Ansicht nicht niigcgründet, dass sie die Namenderer, die steuerpflichtige Grundstücke in den Provinzen besas-sen, nach der licihe vor dem Magister Census bei der Auf-nahme der Censualis Professio laut aufriefen, um, falls Aende-run"'cn der Besitzer vorgegangen, diese zu constatiren. Siewerden daher, nach heutigem Sprachgebrauch, mit der Berich-tigung des Besitztitels zu thiin gehabt haben. — Was JSo?nen-cvlator nach früherem Sprachgebrauch bedeutet habe, ist inden Pandekten erklärt worden 603 ); eine ähnliche Stellung für

die Schola Nomencutatorum anzunehmen, mö'gte aber ganz un-zulässig sein.

Schola Nolariorum, s. Notarii.

Schola Palutina, s. Pulatini a. E.

Schola Praetoriunorum kommt nur einmal vor" 0 «); Er-klärungen derselben mangeln; denn die des Gutherius 8011 ),welcher die ehemaligen Garden, die alten Prätorianer, darunterversteht, ist so verwerflich, dass es keiner Widerlegung bedarf;wie kämen denn diese in das Officium des neueonstituirtenPraefectus Praetorio von Afrika unter Justini an? —Wahr-Scheinlich sind die Notarii Praetorium gemeint, die sonst garnicht in dem Officio des Praefecti Praetorio und den dazu

598) C. 3. cod.

599) S. Gothofrcd. I l. ad VI. 30. 2. in f.

600) S. Guther. /. f.. 17. p. 403.

601) C. 1. de Officio Praef. Praet.

602) /. I. II. V 405 -

603) S. Anm. ;!• zu XXXVIII. 1.

604) C. 1. de Officio PraefecH Praetorio Afritae.

605) /. /• //• p. 408.