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7 (1833)
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1022
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Conditlonales.

Verhafteten, auch Rechnungsführer, und zugleich Criminalse-cretair. Derselbe ist ein Officialis den - Statthalter***)> undLeisst so, weil er die Commentarios , d. h. rationes custo-diarnm und damnatorum confleeret, auch deren Antwortenbei Verhören in commentarios redigeret. Er nmss also kei-neswegs etwa für einen Schliesser, Gefangenwärter gehaltenwerden, sondern diese sind seine Untergebenen. Gewöhn-lich avancirten die Stratorcs (s. d.) zu Commentarienses. —2) Heisst eben so ein oberer Canzleibeamter im Departementdes Praefectus Praelorio. Brissonius erklärt ihn als denBeamten, welcher die Aden und die Expedition der Geschäftein fiscalischen Angelegenheiten vor der hohen Präfectur gehabt, habe. Jn dieser Bedeutung ist der Co?nmentariensis in derBeilage zu der Organisationsconstitnlion der PrätorianischenPräfectur von Afrika 159 ) zu verstehen, wo ihn Panciro-lus 160 ) fälschlich für den Commentariensis in erster Bedeu-tung hall. Uebrigens ist nichts Genaueres in BetreiF diesesBeamten anzugeben 161 ). Nach Gu theri us 16s ) ist der Com-mentariensis derjenige Beamte zum unmittelbaren Dienst desKaisers, der in Bezug auf des Kaisers Commentarius Secre-tairdienste verrichtet; dieser wäre ein Journal, worin alle Pro-vinzialstatthalter verzeichnet gewesen 16 *). Allein man siehtnur nicht ein, wie alsdann ein Commentariensis unter dasOfficium Praefecti Praetorio gekommen sein soll, dem dortsogar ein Scrinium zugeschrieben wird.

Condüionales. Die Erklärung dieser Bezeichnung einergewissen C'lasse von Unterbeamten ist nicht ausser allen Zwei-fel zu setzen. In den Hechtsquellen findet sich nichts hieraufHindeutendes, als die Worte Condüionales, auos vufgo tabu-larios appellant 16 *). Es giebt zwei Erläuterungen, beide vonGolhofredus 16S ); die erste leitet den Namen davon ab,obnoxios eos fuisse conditioni tormenlorum, und stützt sichauf den in den Quellen 166 ) allerdings vorkommenden Ausdruck:conditioni subditus, conditio cruenta. Allein es ist doch sehrunwahrscheinlich, dass von diesem viel allgemeinem Begriffeine besondere Beamtenclasse benannt sein solle. Es erscheintdaher die zweite Erklärung, dass sie conditione jtersonae acttli

158) S. Gothofr. I. I ad IX. 3. 5. vgl. Lydus ///. 16.

159) C, 1. de Officio l'raef. Pr.

160) /. /. C. 13.

161) Vgl. Lydus III. 4.

162) /. /. C. II. 392.

103) Guthcrius /. /. ///. 585.

164) C. 11. Qiii pniiorcs in pignore,

165) /• /. ad VIII. i.n.

166) C. 4. Cod. T/t. de Numerar. c. 3> dt Quaeition. eod.