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7 (1833)
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Assessores.

Augu.stalis.

dass sie zugleich Memoriales oder Agcnles in rebus sein kön-nen 35 ), mithin zu den Scriniarii zu rechnen sein mo'gten.

Assessores. Da die Staatsbeamten seifen RcchfskenntnissebeSassen, diese vielmehr für sie kein wesentliches Erfoi demiaswaren, so halfen sich dieselben durch Zuziehung- ron Beisitzernund Radien 36 ). Dieses Institut erhielt nach und nach eine ge-regelte Form, «ud es wurden aus jenen, die Anfangs mehrin einzelnen /''allen um Gutachten befragt wurden, und einePrivatsache der Slatdialler u. s. W. gewesen sein mogfen, Col-legien besoldeler Richter gebildet (eine Umbildung', die sehrallmählig- vorgeschritten sein mag-, da noch in den Constitutio-nen des betreffenden Titels des Codex in dieser Hinsicht eineauffallende Mischung z. B, 1 gegen 4 gehalten vorhan-den ist), nur dass sie ohne Chef nicht handeln konnten, lelz-torer aber dagegen eigentlich gar nicht an ihre Stimme ge-bunden war, und stets allein als der Handelnde erscheint.Obwohl nun diese Radigeber einzelner Magistratus, und zwarbesonders der Provinzialstatthalfer aus den Zeilen der Republik,die Veranlassung zu den Consiliis der Kaiser -wurden, so wa-ren die Assessores der Provinzialsfa/lhaller der späten Kaiser-zeit wiederum nur Nachahmungen der lefzfern, und sind nichtetwa unmittelbar aus erstem entstanden 37 ). Dies ging bis aufdie Municipalobrig-keitcii herab, so dass der Defensör civitatisauch Assessoren Hatte, die er wahrscheinlich in seinen allge-meinen Gehiilfen, den Decurionen fand. Die Assessores wa-ren also Rcchtsgclchrfe und heissen schon in den PandectenConsiliarii, auch wohl Juris Studiosi 3 ") , deren Beschäftigungbesonders im Abfassen aller Schriftlichen Erlasse bestand 39 );nicht minder halfen sie die Besorgung aller in die Jusliy.phVgoeinschlagenden Angelegenheiten und die Leitung- einzelner Pro-zesse in der Art, wie heutzutage dazu besonders ernannteDeputirte, In Criminalsachcn halfen sie mir die Instruction undreichten dann diese zur Entscheidung ein. Assessoren findensich bei allen Staatsbeamten, die Jurisdiction haben 40 ), alsoauch bei den niilifairischcn *'); eine besondere Bestimmung ist,dass sie nur vier Monate im Amte "sein durften.

Auditorium sacrurn, s. Comes consistorianus.

Augustalis, s. Praefeclus Aegypli.

38)30)40)41)

C. 5. iuf. qui milllare pottunt vel non etc.

S. C. .'{. de Atiesnoribut et Domeslicis.

Sarignv Geschichte des H. lt. im' M. A. Öd*. / S. 79.

S^ Pancirol. ad Aotit. Impcr. Orientalit Cajh 8.

Fr, 1. J). (J c officio Anatofwn.

h. V. 3. de Aiirntoriiim et Domolicii.

C. 10. 11. de Atteuoribut et l)ome$tici».