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Advocalus.
Apocrisiarius.
scheint Letzteres bei den civilamtlichen Functionen des Magistermilitum der Fall gewesen zu sein. Derselbe wird namentlichals bei den Prozessen der Soldaten Ihn (ig und zum Gericlile desDux gehörig genannt 22 ). Der Ad responsum hatte Adjuto-res und Exceptores. Sie leisteten sicli auch, da sie an ver-schiedenen Orten in den Provinzen bestimmte Wohnsitze hat-ten, gegenseitige Unterstützung-. Uebrigcns vergleiche man denArtikel Apocrisiarius und Scrinium- auri ad responsum.
Advocalus oder Patronus ßsci, ist schon von Hadrian 23 )bestellt. Es waren deren bei allen hohen Verwaltung«- undJustizstellcn eine bestimmte Zahl, und daher sowohl in denProvinzen als in der Residenz. Beim Foro der PrätorianischenPräfeclur ernannte sie Aar Kaiser, in den Provinzen die Statt-halter, .und zwar stets ex corpore Advocatorum. Sie hattenalle wirkliche Prozesse des Fiscus zu führen, und es AvurdenÜberhaupt alle Angelegenheiten des Fiscus, sobald das Interessevon Privaten in Betracht kam, unter ihrer Zuziehung' verhan-delt. Sie standen also den heutigen Fiskalanwälten ziemlichgleich, nur mogte ihre Befugniss, ex officio selbst einzuschrei-ten, ausgedehnter, und daher ihre Stellung- eine wahre amtlicheRein, so dass also nicht, wie jetzt geschieht, der Fiskal erstzu jeder einzelnen Handlung- exuitirt wird, sondern er aus sichnnd von Amtswegen auftrat. Dagegen waren aber ihre Privi-legien und ihr Rang von Bedeutung. Sie sind nämlich Claris-simi 2 *) und kommen seihst als Spectabiles ror 3S ); diese Ver-schiedenheit des Ranges richtet sich, aller Wahrscheinlichkeitnach, nach dem Range der Staatsbeamten 26 ), bei deren Tribu-nalen sie fungiren. Sie können nacli zweijährigem Dienst ihrenAbschied fordern, und die ehrenvoll Ausscheidenden erhallendie Comitiva Consistoriana.
Agentes in rebus, s. Schola Agentium in rebus.Antiquarii, s. Scrinium.
Apocrisiarius (griech.), ist mit Ad responsum synonym 27 ).Ursprünglich wären die Apocrisiarii (nach Hei nee eins zuBrissonius) nur im kaiserlichen Dienst, und zwar die auchso genannten Iteferendarii gewesen; später linden sie sich auchbei den Praetores Lycaoniae et Pisidiae, welche die volleMilitairgewalt neben der Civilgewalt, halten, und von Justi-nian ganz nach Art der Praetores zu den Zeiten der Republik
22) C. 18. §§. 3. 5. de Re militari.
23) Guther, /. /. //. p. 498.
T n *r ^ e Adoocatis diveriorum judicum.
25) C. 12. de l'roximi» Sacrorum Hcriniorum.
26) Guther, /. /. ///. ;) . 500.
27) S. Guther. /. /. ///. 576.