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Adjutor.
eulariua und Namerarius. Ohne weitem Beisatz ist unterAdjutor wenigstens der des Princeps ofßcü 7.11 verstehen.Unter den einzelnen in der JSotitia imperii aufgeführten Ofji-ciis nimmt meistens der Adjutor gleich nach dem Princepsin der Reihenfolge seinen Platz, allein nicht immer, worausauf eine Verschiedenheit des Ranges zu schliesseli ist 10 ). Soz. IJ. ist der yJdjulor des Magister Ojficiorum ein C'larissi-mus u ), und nimmt den ersten Rang in dessen Officio ein,im Officio des Castrensis Sacri Palatii den zweiten, d. li.hinter dem Princeps, im Officio des Praefecti Praetorio dendritten, d. h. nach dem Princeps und Cornicularius ; im Officio des Magister Milittltn und dem mehrerer anderer den vier-ten und so bei andern (ort bis zum siebenten 1? j. Wach einervereinzelten Nachricht 1S ) haben sich Üb Numerurii der Vicariians den Chartularii und Sctinii dessen Officii ihre Adjutor eswählen können; es dürfte hiernach wohl zu schliessen sein,dass das Recht der Wahl des Adjutor jedem Beamten, voraus-gesetzt, dass er Überhaupt einen hatte, zustand. — Uebrigensfinden sich auch Magistratus , die einen oder mehrere Adju-fores ohne Officium haben, z. li. der Qjiacxlor Sacri Pala-tii , der Primiceriiis Notarioru'm. und die JMaghtri Scrinio-rum. — Adjuva oder Subadjuva, was einerlei ist, ist derAdjutor Adjutoi'is, und steht zu diesem eben so, wie letztererzu dem Hanplbeanilen. Einmal 14 ) wird dr.r Vriniiscrinius Sub-adjuva genannt, wofür »ich keine andere Erklärung gebenlasst, als den Subadjuva für den des Praefecti Praetorio zuverstehen, der nichts zur Seife Stellt, als dass es keine passen-dere Vermuthung giebt. Der Adjutor de Schola Agantiiimin rebus in officio Magistri Offiviorum hat zwei Adjuvas. —Ueber das Verha'llniss dir Adjutores und deren Adjuvas zuandern festangestellten Beamten, denen sie beigeordnet waren,tä'sst sich so wenig als über ihren Ursprung- etwas Sicherensagen. Als wirkliche Staatsbeamten müssen sie aber allerdingsbetrachtet werden, IIa sie ihre Stellen nicht wilikülirlicli nie-derlegen oder verkaufen können. Die Quellen selbst enthaltengar nichts Directes über diesen Gegenstand; wenn es an einerStelle heisst 18 ) — wo noch nicht einmal ausgemacht ist, obnicht die Interpunction des Hussa rdus vorzuziehen ist, wo-nach Adjutor zum vorigen Salz gehört — [Adjutor] — in quo
10) Gothofr. ad Cod. TL VIII. 4. 10.
11) C. 4. de Caiircniian. et MinisteriumW S. Gothof'r. /. I. ad IUI. 4. 10.
181 C. 10. da Sumerariii, aeluatiis, chartularii» etc.
14) In Notit. atl e. I. de. Officio l'ra-fi- Pr. JJrkae.
15) £'. 1. de Offida Magiftri Offiviorum.