330 Noveu.'k LXIV. De oliluribut.
genthüiner an den erpachtenden Gärtner, ausschliesslich diePlianzengewächse in dem Garteil uud zwar nur oberflächlich. 3 ),zu würdern und die Bezahlung' des ermittelten Werths demEmpfänger der Gewächse, also dem Pachter aufzuerlegen;nach Ablauf der Pachtzeit aber, -wenn der Pachter, den Gar-'ten zurückgeben müsste, gingen sie bei der Würderung derPlianzengewächse Tiel sorgsanier zu Werke, gäben dieselbesechs Mal so hoch und noch höher an, und schätzten z. B. diePlianzengewächse, welche fünfzig Aureen werth wären, aufdreihundert Aureen und noch mehr. Dabei blieben sie nichtstehen, sie gäben oft einen noch' grössern Werth an, unterdem Vorgeben, es sei gedüngt, und dadurch der Boden trag-barer gemacht worden; sie würderten auf diese Weise ganzwillkiihrlich und erhöhten den Taxwerth auch wegen der an-gepflanzten Bäume, obwohl dies bei der Uebergabe der Gär-ten an die Pächter nicht berücksichtigt, auch gewöhnlich vondiesen im Pachtverträge die Verbindlichkeit, für Erhaltungder Bäume zu sorgen und andere anzupflanzen, übernommenworden wäre. Die Taxatoren wendeten diese Unersättlich-keit in der That zu ihrem eignen Besten an , da sie wüssten,dass sie über kurz oder lang ebenfalls in die Lage desPachters kämen, so dass der wegen seiner Unerfahrenheit inSchaden gebrachte Eigenthiiiner, wenn er den Garten weiterverpachtete, von einein Zweiten, Dritten und Vierten eben-falls wieder ausgeplündert würde, und die Gefahr entstünde,dass der Eigenthümer endlich sein Eigenthum gänzlich ein-büsste und die Taxatoren ihren Unfug immer weiter trieben.Denn gesetzt auch, der spätere Pachter legte dem frühern Pacht-gelde etwas zu, so verlangte er doch heim Abgange vomPachte den unter Veranschlagung seiner Verbesserungen aus-gemittelten Werth der Pflanzengewachse, wenn schon durchseine Thiitigkeit eine wirkliche Verbesserung nicht eingetre-ten, vielmehr der Vertrag gleich anfangs wegen der Ueberei-lung oder Nachlässigkeit der Verpächter um ein unangemes-sen geringes Pachtgeld abgeschlossen worden wäre. Ein sol-ches Verfahren scheint Uns alle Bosheit und Frechheit z"überbieten, und Wir wollen daher, dass du demselben, inFolge gegenwärtigen Gesetzes, Einhalt thun mögest. De«"Gartnet soll den Garten eben so au den Eigenthümer zurück-geben, wie er ihn von demselben empfangen hat; sind zurZeit der Uebergabe an den Gärtner Plianzengewächse in dernGarten gewesen und gewürdert worden, so ist bei der Rück-gabe die Würderung auch nur auf die Plianzengewächse tm
3) Siehe llombcrgk «r. 7.