320 Novelle LX. '-Nt dcfuncli »eu rcliquiae eorum injuria etc.
bot 11 ) angemessen, dass die Assessoren der Behörden dieRechtssachen, welche Vor den Magistraten, oder,vor den vo»Uns delegirteu Richtern verhandelt werden, nicht allein erör-tern sollen. Die Verhandlung vor den Behörden und ihrenAssessoren zugleich ist hei weitem zweckmässiger und anstan-diger 12 ), als blos vor den judices pedcmei, denen die Assesso-ren «leichzustellen sind, prägt den Gerichtsdienern und Zeu-gen eine gewisse Ehrfurcht ein und verleiht dem Rechtsstreitedie nöthige Würde. Weil jedoch die Uns umgebenden Behör-den wegen der Ueberhäufung mit Unsern Angelegenheiten undBefehlen genöthigt werden, den Assessoren allein die Leitungder Rechtssachen zu übertragen 13 ), so ist hiusichtlich diese'eine andere Bestimmung erforderlich. §. \. Wir befehlen da-her dass die Litiscoiitestationen vor den Richtern selbst g 6 "halten werden, sie mögen höhere oder niedere sein; und ebe»so sollen die letzten Verfahren 14 ) vor ihnen statt finden, da-mit sie das inzwischen Verhandelte kennen lernen. Ist « nEnderkenntniss zu fällen, so dürfen die Assessoren dessen kei-neswegs ohne die Richter sich unterziehen; vielmehr solle»letztere selbst, indem sie die heilige Schrift aufgeschlagen *°sich liegen haben 15 ), mit gebührendem Ernste alle Streitpun«untersuchen, Entscheidungen geben und die von einer Parteeingelegten Appellationen, wenn sie überhaupt zulässig »"' 'ohne Verzug annehmen. Die Appellalionsrichter haben ePW[falls selbst die Sachen zu erörtern und jedes Verstosses h'ef-wider sich zu enthalten. Handelt ein Richter gegen 4»«*Bestimmungen, so hat er eine Strafe von zwanzig Pfund l*ojdes zu erwarten; handelt ein Assessor dagegen, so wird «>>wenn er Advocat 16 ) ist, dieser Würde verlustig. ' Ist er »» cJdvocalns, so verliert er die Würde, welche er vielleicht sobekleidet, und wird überdem um zehn Piund Goldes beM«Es dürfen auch die dem Gesetze des Zeno, so wie U'>s „frühern und jetzigen Verordnung Zuwiderhandelnden mcbifen dass sie durch Simulation diesen Strafen entgehen ^ er .. beCDenn der jezeitige comes sacrorum privalorum wird « ^diese Angelegenheit wachen, die verfallenen Strafen ein ^ben und Unsenn Fiscus berechnen, bei Vermeidung, « aSB ,
,!»<:•
11) Beide Verordnungen fehlen. Vergl. Gothofr. u, C U J'ad h. nov. und die Glosse. ^^^k
12) Tilj\Ui % pcrfeclus, soUmnu. „.»itaU" 1
13) Hqos lovrjjy tw avayxr\v xataipiQOVXcti, ad haue necendeducunlur. Vide glossdm.
14) Vergl. Cujac. ad h. nov.
15) Proposilü sacri» clorjuiis. Vergl. JVo». VII. c. 3. , „idiIG) Vergl. Hugo llechtsgesch. §. 402. cd. Nov. H» u "
oputc. Tom. I. p. 278.