Novkm.e L1X. De impcnsis, quae in cxtcqidaa defanct. etc. 313
entweder an diejenigen, welche jetzt ihnen vorgesetzt sind,oder auch an die, welchen jedesmal unter ihnen selbst das»orsteheramt übertragen worden ist, damit durch« sie [die-ser Geldbetrag] unter die vorher genannten und unter ihnenstehenden Ascetriac , Canonicae niu! ausserdem die Acolidlriyertlieilt werde. Sollten aber die Oekonomen nicht zu rechterZeit zahlen und dies beigebracht werden, so dass innerhalb dernach dem zweiten Halbjahr abgelaufenen sechs Monate keineZahlung erfolgt ist, so soll solche von den Oekonomen nebst vierv °m Hundert Zinsen 13 ), von Ablauf des Halbjahres an gerechnet,beigetriebcn werden, als wofür der jedesmalige Erzbischof und* atriarch gegenwärtiger Residenz Sorge zu tragen hat.
Viertes Capitel. Wenn aber auch das andere JahrVorübergeht und auch dann noch nicht die Oekonomen [jenen]j>ottesfürchtigen Frauen oder den erwähnten Decanen Zahlung'eisten, so soll es dein jedesmaligen Patriarchen gestattet sein,nicht nur von den Oekonomen die Schuld mit den angegebe-nen Zinsen beizutreiben, sondern auch zu verlangen, dass sieAlles, was festgesetzt ist, gewähren sollen, ihnen (wenn der1 atriarch es will) die Verwaltung der Güter zu nehmen undf u fordern, dass sie Alles in dem Stande wiederherstellen,ln Welchem sich solches zur Zeit befindet. Und zwar soll fürnies Alles der jedesmalige Erzbischof und allgemeine Patriarch"orge tragen, dem sowohl die Oekonomen, als auch die ge-^inmte Geistlichkeit und die ganze kirchliche Verfassung nu-ergeben ist. §. 1. Nachdem dies also [in der angegebenen•j aasse] festgesetzt worden, so soll durchaus Niemand vone 'nandein wider dessen Willen für das Leichenbegängniss et-"' a S nehmen; damit aber Alles genau bestimmt sei, so ver-tanen Wir, dass einer jeden Bahre, -welche unentgeldlichS e geben' wird, ein Ascetrium 1,1 ) \on Ascctrien und Canoin-' 8 "nd zwar von nicht weniger als acht Weibern, welchee J" Bahre vorausgehen und singen, nnd von drei Acolnthen.^gegeben werden soll, die durchaus etwas nicht bekommen.' enn aber Jemand von den Verwandten des Verstorbenen,.' e das Leichenbegängniss besorgen, freiwillig und ohne dassle Jemand dazu auifordert, noch ein anderes Asceterimn,Weder eines, oder zwei oder auch mehrere nehmen will,,o soll ihm das nicht verwehrt sein; jedoch setzen* Wir auch^'erbei eine Bestimmung fest, indem Wir nämlich wollen,J Ss a,,c h hier dasselbe Maass hinsichtlich der Ascvtriae oderWionivae und Acolulhi, welche aus freiem Willen hinzuge-
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•'<) Cum uiurii (erliac partis legttitntU ccnlesimae.*) G o tli u'fred ad h. Nov. not. 2. Cujac. parat itpueop. ett, a. a, O. p. 26.
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