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6 (1832)
Entstehung
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629
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Codex. L. XI. Tit. 75 De grege dominico. Tit. 76. 629

Strassen uud Brücken keine Classe von Leuten und wegenkeiner Würde und Standesvorzuges frei sein. Auch weisenWir gern die Kaiserlichen Grundstücke zu so löblicher Bei-tragtpllicht an. Geg. zu Constantiuopel d. 15. Febr. 423. u.d. C. Asclepiodot. u. Marin i an.

ö. D. K. Theodos. w. Valentin, an Ferrian., Pr. Pr.Ausgenommen Uuserer Majestät Chatoullevermögen, des-sen Einkünfte Wir oftmals zu öffentlichen Bedürfnissen an-weisen, sollen alle Grundbesitzer die Abgaben, welche aufausserordentlichen Ausschreiben beruhen, ohue Ausnahme ir-gend einer Bevorrechtuog anerkennen müssen. Geg. zu Ra-vemia d. 29. Apr. 431. u. d. C. Basgus ü. Antiochus.

Fünfiindsiebcnzigster Titel.

De grege dominico.

(Von den Kaiserlichen Herden.)

i. I). K Arcad. u. Honor. an Cusarius, Praef. Pr.

Durch veröffentlichte Bekanntmachungen von deiner Seite«ollen Hohe und Wieder« daran erinnert werden, dass sie fürjedes einzelne Pferd oder Mutterpferd, es sei ein Heruioge-"ianisches oder Palmaüsches 6 ) ein Pfund Gold ans ihrenMitteln erlagen sollen, wenn sie dieselben nicht freiwilligWiedergebracht haben 7 ). Für jedes Stück aber, dessen sich^i»er aus andern Herden bemächtigt hat, sollen sechs Unzen'jold an den Fiscus erlegt werden. Geg. zu ('«instant, d. 30.Novbr. 395. u. d. C. Olybr. u. Probin.

Sechsundsiebenzigster Titel.

De p alatiis et do m i bits d o m i n i c i s.(Von den Palästen und Kaiserlichen Gebäuden.)

* D. K. Theodos. u. Valentin, an Joannes, Cornea desKaiscrl. Privalvermögens.

Die zu Unserm Gebranch eingerichteten Gebäude, das'elsst, die Kaiserlichen Paläste, sollen von Privatleuten durch-aus nicht gebraucht und nicht mitbewohnt werden.

6) Ueber diese Namen s. 8 oih. I. I X. 6. 1. es waren «Hevorzüglichsten Pl'erderacen im Orient.

') Ich verstehe nämlich, dass <lie Pferde Jemandem von derWeide zugelaufen sind, womit alle gezwungene Erklärun-gen Gothofr. erledigt sind.