538 Codex. t. XI. Tit. 7. De murilegulis et gynaeciariis etc.
3. D. K. Valentin, u. Valens an den Consularen Ger-in an us.
Freigeborene Weiber, die sich in die Kaiserlichen We-bereien Laben aufnehmen lassen , und aufgefodert durch feier-liche Mahnung den Glanz ihrer Geburt der Niedrigkeit derSclavenehe nicht vorgezogen haben, sollen dem Staude ihrerEhemänner verbleiben. Geg. zu Mailand d. 28. Juni 365- u *d. C. Valentin, und Valens.
4. Dies. u. Grat tan. an Auxon-, Praef. Pr.Was die Aushülfe für jetzt anlangt 3G ), so soll denLastviehtreibern das fünfte Stück Vieh als Ersatz gereicht•werden. Geg. zu Maccianou. d. 13. Decbr. 368. u. d. */•Valentin, u. Valens II.
5. Dies, an Filematius , Com. des Staatsschatzes.
Wer entdeckt worden, dass er irgend einen zum Ge-sinde der Kaiserlichen Webereien Gehörigen im Versteckgehabt, soll einer Busse von fünf Pfund Gold unterworfe 0•werden. Geg. zu Cilicien d. 21. Aug. 372. n. d. C. Mo-dest, ii. Arinth.
6. D. K. Gratian., Valentinian, u. Theodos. anEuch er.
Wer Sclaven Unserer Webereien versteckt gehalten, s°"
II a 1. hat darum auch schon grosse Aenderungen vorgenoni-inen. Hamm» inquinaiae alluvioni» ist ein Pleonasmus. All* 1 "'die Ratio legis ist doch immer sehr dunkel; denn was heisstdas: suffragiis (i. c. prttium oder patrocinium) ahstinetint >per i/uae memor. administrat. adipiseuntur , wenn siedieselben schon erlangt haben, denn sonst könnten sie docBnicht schon bei ihren charakterisirenden Namen genannt wer-den? — Will es sagen: es sollen solche Leute, (durch wel-che ii. s. w.) überhaupt nicht unrechte Mittel und Weff*brauchen, diese Anstellungen zu erlangen? — Wie kann " erGesetzgeber dies aber vorher wissen, und warum nenn« ersie bei Namen, die sie noch nicht führen, da sie noch nicWsind, was diese anzeigen, sondern erst werden wollen .Cujac. scheint allerdings das letztere zu meinen, wenn ersagt: hos omnes censet (imperator) suffragiis non esscreandos. Mir scheint der Sinn, richtig verstanden, <le _zu sein, dass, wenn sich ergiebt, dass jene schon •"£/'"stellten, welche Schaden angerichtet haben, auf nnrechtlic»Weise zu ihren Stellen gelangt sind, sie gestraft w . er , „sollen; und dies ist nur etwas confus ausgedrückt, in, '* itin der Verordnung Gegenwart, Zukunft und Vergangenneizugleich berücksichtigt werden sollte, und ist. . ,
36) Quod ad praesens reme.dhi.rn. pertinet, d. h. reparatto »stagae, in Ansehung deren repar. quinti ad praesens eremedium sufficiens sein soll, (s. Goth. /• l. X. 20. *•) ' 'für gefallenes Vieh.