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6 (1832)
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537
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Codex. L. XI. Tit. 7, De murilcgulis et gynaeciariis etc. 537

£end, ans der sie gebürtig »nid , verlassen Laben und in eineandere gezogen «ind, sollen, ohne das« Verjährung irgend da-gegen Statt fände, zugleich mit ihren Kiudern nach ihrem"eburts- und lleimathttort zurückgebracht werden, auch wennBle sich in Unserm Pallast befinden. Im Uebrigen mögen sieWissen, dass dem Fiscus daraus kein Schaden entstehen dürfe,Wenn auch einer von ihnen, von dem »ich ergeben, dass erei » Bergmann ist, seinen Namen bei Schätzungen der Privat-leute angegeben hat 3 '). Geg. zu Couslaut. d. 11. Juli 424.«• d. C. Victor.

ö,

Siebenter Titel.

murile gnlis et gynaeciariis et procu-r a t oribus gynaccei et de monetariis et

bastagar i i s.

(P~ j

y °»t den Trurpuyfischern, den ^kaiserlichen] Weber* , den Pro-

c "i'atoren der Webereien, den Münzprägern, und den Lasluieh-

treibern 3 4 ).

1. T). K. Conslatitin. an die Bithyner.

, Die Miiuzpräger sollen stets ihrem Staude angehörig blei-

~* n 5 und von demselben durch kein Privilegium irgend einer

V'ifde befreiet werden. Geg. d. 21. Juli 317. u. d. C.

" a Uicau. ii. Basg.

2. Dies, an Felix.

Die Procuratoren Uuaeres Privatvermögens, die Färber

^ Weber, durch welche Unserm Privat vermögen Schaden

■ ff*tiigt «nj Ji e i,] ,j e „ Webereien gefertigten Zeuge verdor-

.'" Werden, fdereii] in den Färbereien begangene Unvorsich-

hjveit auch Flecken bei unreiner Färbung verursacht, sollen

?.' h '^ r unrerhilicheu Wege enthalten, wodurch sie die er-

"Ht'ii Anstellungen erlangen, und im Fall sie dem enlge-

"»ehandelt haben, mit dem Schwerte bestraft werden 3 i ).

Goih. I. I.

',, V h. als wenn er diesen zugehörig wäre.*> WHche alle für den Fiscus thälig sind, 8.X '/J. 20. liubr. ii/.

0> Per Text dieses Gesetzes liegt sehr im Argen. Ich ziehe,nu Cujac. Proctirat. r. priu. zum Text und lese: prueura-toreg. »eine Gründe dafür liegen in der Sache selbst; indem"<e drei verschiedenen Arten der Schadenssliflung drei Clas-Sen Angestellter vorauszusetzen scheinen. Nun ist aber derr, f'ttelsafz in bnpheis admijcta temeratio naeuum adducil etc.*°"ig constniclionsvvidrig, und namentlich mit perquosS'^r n i r ht ;„ v ei |,i„ ( | ul) g zn bringen. Ich lese daher, da die"en Ausgaben alle admista lesen: admissa, sc. per quos.