528 Codex. L. XI. Tit. 1. De nawculariis scunaucl. publ.etc.
entweder allemal im vierten Jahre, oder nach Ablauf des vier-jährigen Zeitraums, sonder Gefährde und ohne Abweichung;.Weun aber von sothanen Abgaben ein Bestand vorhanden ist,so soll es zu stadiischen Bedürfnissen verwendet werden, z »15. auf Bauten, Getraideankauf, Fenster *) oder dem Aehnliche».Sie verordnet auch für das Corj>s der Palatineu, die Präsiden-ten, deren Unterbeamteii und Municipalbehorden eine Slralevon hundert Pfund, daferu sie dein entgegenhandeln.
2 ■'■).Es soll Niemandem Verpflichtung 1 , Schauspiele z< 1geben, auferlegt werden, weil ei- von Abgaben in Gold undSilber befreiet worden, unter Androhung vorgedachter Strafe-3. D. K. Constani. u. Julian, an Olybi'., StadtpraefeCbDen Schilfsfiihrern, welche angewiesenes r ') Getraide ui'uProviant verfahren, soll keine Gewalt angethan, noch von ilu' e "etwas erpresst, oder ihumi irgend eine Art von Schaden zugef"?werden, sondern sie auf ihrem Hinwege wie auf der Jliic*'kehr der vollständigsten Sicherheit geniessen; und soll diej e '«igen eine Hiissei von zehn Pfoud Goldes (reifen, welche ver-»nicht haben, sie zu beunruhigen. Geg. zu Hoin, d. 1. Jun. $*'*ii. (1. C. ()o ns taut. IX. it. Julian. II.
4. D. K. Arcad. u. Ho-noA an Euseb., Vracf. !'''•Wir haben erfahren, das* Schiffsführer Übernommen*Proviantvorrälhe zum Betriebe eigener Geschäfte verwei'" ehaben. Deslialb beschliesseii Wir, das» sie die übernommeneVorräthe innerhalb Jahresfrist abliefern, und die Qnitln"ff c 'dagegen erhalten sollen, welche zugleich den Tag der Ab»ferung angeben, und binnen aiiderweiter Jahresfrist denen ü» e ^geben werden müssen , von denen die Vorräthe geliefert W 0 ""'den sind. Geg. zu Mailand d. 23. Jan. 394. u. d. C. AreaIV. ii. Uonor. IU.
5. l)i<!B. anFlüvian., Stadtpraef. .i
Wer den Schilfsführeru etwas geraubt 7 ) hat, der .ihnen Entschädigung gewähren müssen. Und damit hm '
4) In Bädern, sagt Vujac. ad h. I6) Griechisch und jinglossiit
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Delegulus, s. (ülvsxai: G oih. ad Cod. W'^A al' 6lasse ja nicht ausser Acht, ilass die folgenden Gesci- - ^ g ,von den vom Staate bestätigten und in dessen Die"*i LaS thenden .Schilfern handeln , das* dies eine l> e, . s0 "" c " |,,iii-war, die meistens an den Besitz eines Grundstückes (, ^ 0den war, und dass die Waaren und Lebensmittel, weifühneii, .Staalseigenthum waren. .;„ j{ed e "
BS ist von iler rapma judicum, appariiorum. etc.Goih. I. I. 29.