Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
518
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518 Codkx. L. X. TU. 70- Da susceptoribus , praepositis etc.

elnträchtignng entstehe, und es soll Jeder an seine Körper-schaft zurückgegeben werden, den seines Vaters, seiner Vor-fahren , oder seine eigene Verbindlichkeit fesselt.

Siebenzigster Titel.De susceptoribus 7C '), pr aeposit is ,T ) et ar-

c a r 11 s

n.

(Von den Steuereinnehmern, den Magazinverwaltern und denCassenverwaltern.)

I. D. K. Constantin. an Eufrax., Rationalis der drei'")Provinzen ; n. A. :Es ist unsere Meinung, dass die öffentlichen Stenereio-aehmer das Geld ohne allen Verzug vereinnahmen, damit Nie*niaud bei solcher Veranlassung zu Kostenaufwand veranlaß''werde. Denn wenn Einer, der Zahlung leisten will, Tom Ein-nehmer abgewiesen worden ist, so soll er eine vor Ze"S enabgegebene Erklärung vorlegen müssen, nach Führung W?'"chen Beweises er Sowohl selbst die ihm gebührende Quitt«"?»frei von aller Verantwortlichkeit der gesetzwidrigen"") IIa"""hing, mit Ersatz etwanigen Schadens sl ) erhalten, als auc«der nachlässige Einnehmer das Doppelte der schuldigen Suim« 0an den Fiscus zu erlegen, Kraft der Aintspllicht des Prä»'*deuten genöthigt werden soll. Dafern aber die Steuereinneh-mer aus Nachlässigkeit des betheiligten Statthalters selbst ei" 8Verletzung des Gesetzes begangen haben, so soll der Er«a'*aus des letztem Vermögen geschehen müssen. Geg. d. 19«Juli 326. u. d. G. Paul in. u. Julian.

2. D. K. Valentin, u. Valens an Secund, Praef. Ff-

In Gemässheit der alten Gesetze müssen die Präsenden*

ten * a ) der Steuereinnehmer und derer, die zu Vorstehern der

Magazine und Dörfer ernannt werden, dafür stehen, we° n

Diejenigen untauglich sind, welche von ihnen pra'seutirt W«"

76) Sind diejenigen, qui annonis et tributis utriusque tterareeipientis praepositi sunt.

77) Sc- horreis, m quibus species ßscales deponuniur. • Mr i!s

78) (Jui hin, quae in arcam Praef Pr. infuruntur sitsap"""prarpositi sunt ; s. C u j a c. ad h. I.

79 .Sardinien, Sicilien und Corsica. t.„„nt-

80) Goih. I l. XII. 9. 2. erklärt nämlich, das» hier oa«!^sächlich von Emphyteiiticariis und Co/onis die Redei sei, . nCommissum die nicht richtige Abtragung des Canons ',würde, dem sie scheinbar durch die üuwillig««' «™ **ceptorum ausgesetzt werden.

81) Cum emolumentis, d. h. etwa die sumtus.

82) 8. d. Anin. zu ßubr. Tit. 33. B. XI.