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6 (1832)
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401
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Codex. L. IX. Tit. 49. De bonis proscriptorum scu etc. 401

worden, aus eigenen Mitteln erlegen zu müssen. Geg. zuTrier d. 5. Mai 369. u. d. C. "Valentin, u. Victor.

8. I). K. Grailan., Valentin, u. Theodos. an Eutrop.,

Pracf. Fr.

Wenn der Dcportirle, sowohl in der Gewalt stellendea 's daraus entlassene, Rinder gehabt hat, so soll der Tiieilv °n seinem Vermögen, welcher seinen Kindern zugestundenWorden, nur auf diejenigen übertragen werden, welche sich111 der Gewalt befanden, wenn die aus der Gewalt Entlanse-j)en es für ihueu nachlheilig halten, das, was sie während der~'-'t, das» die schon daraus entlassen waren, einzuwerfen.

Wenn sie aber die Zusaminenwerfimg des Vermögens und desWn.en schenkungsweise [vom Vater] Zugekommenen gewählthaben, so soll Alles das, was der Fiscus deu Rindern des

'«nirlJieilten zugestanden hat, in gleichen Autiieilen vcrtheiltwerden. Diese Kegel soll auch in Ansehung der einzuwer-fenden Mitgift der Tochter oder Enkelin von dem Sohn des~ ( 'P«rtiiteu beobachtet werden. Geg. zu Thessalonich d. 17.J,lu i 380. u. d. C. Gratian. V. u. Theo dos. I.

*• -D. K. Arcad. u Honor. an C'äsarius, Pracf. Pr.

Wenn Jemand hinfiihro, was fern sei, zur Verbannung 1

e|, urtheilt worden ist, so soll seiue Frau alle ihr gehörige,

"» irgend einem Titel erworbene Sachen, wie bei eigenmäcli-

ft'er Ergreifung, sofort an sich nehmen, oder wenigstens, da-

r " sie [von einem Audern] auf irgend eine Weise ergriffen

or den, zurückerhalten. Auch soll sie die Mitgift zurücker-

c », und zwar nicht die irgend einmal hlos dem Namen

C| m die Ehestiftmir geschrieben worden, sondern von derRift 1* i ■•

nie körperliche Uebergabe erweisen kann. Auch das, was

von ihrem Ehemann, als er noch nichts verbrochen hatte,

od 6r .?"* '^ilel der Schenkung vor der Hochzeit erhalten,

^ er Während stehender Ehe durch die Freigebigkeit des Man-

^ *u sie vor dessen Verbannung gelangt ist, soll ihr forlau

verbleiben. §. (. Auch wenn sich ergeben, dang der Va-y a i't seine aus der Gewalt entlassenen Rinder etwas vor der

ih . * Brechens und der Anklage übertragen hat, soll

\y eU " les ohne alle Anfechtung unverkürzt erhalten ..werden.... 8 , r weder die Ehefrau noch die Rinder haben in An-1 nehmen können, darüber, ist Mein Wille, soll, wenn

l'nicl

es

den °" n öffentlichen Personen in Beschlag genommen wor-

Ve ' "." . , "' c ' 1 berichtet und dabei angegeben werden, ob der

>h. """j^ilte Rinder hat, und zugleich ob dieselben etwas bei

befindliches] auf den Grund der Schenkung in Anspruch

^orp- jur. civ. VI. 26

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