Codex. L. IX. Tit. 9. Ad legem Julian* de adulteriis etc. 327
' lc 'i» so dass er keine Unwissenheit erheucheln kann, zurF rau behalt. Geg. d. 27. Juli u. d. C. d. K. IV. u. III. (257.)
18. Dies, und V alerian. an Theodora.
Wer zwei Frauen zugleich gehabt hat, wird ohne Zwei-
e * mit Infamie belegt. Denn in diesem Fall wird nicht auf
" ei > Erfolg Hechtens geachtet, desseu wegen Unsere Bürger
purere Ehen nicht eingehen dürfen, sondern vielmehr auf die
''lleiisbestimmung. Dennoch aber wird derjenige, welcher
Vo, 'S''gebeii, er sei unbeweibt, während er iu der Provinz eine
j"'ilere Hausfrau zurückgelassen, und dich zur Ehe veranlasst
" Ht i auch des Verbrechens der Schwächung, welches dich nicht
r '"') weil du seine Ehefrau zu sein glaubtest, vom gesetz-
"Jiissi^,.,, Ankläger förmlich angeklagt werden dürfen. Im
ebrij. eu wirst du die Herausgabe alles dir Gehörigen* was
" »nter dein Schein der Ehe von ihm dir abgenommen wor-
e « dich beschwertest, durch jeden Hückfoderungsautrag vom
■"ovinciahtatthalter erlangen; dasjenige aber, was er dir als
^lobten zu geben versprochen, wie kannst du das mit Er-
°'S iu Anspruch nehmen als Verlobte? Augen, zu Autiochien
*■ *S. Mai ii. d. C, Tusc. n. Bass. (258.)
19- I), K. Diocletian. u. Maxim, an Pompejan.
Wenn es gleich uubezweifelteu Hechtens ist, dass so oft
0e Anklage des Ehebruchs erhoben wird, die Gegenwart des
\v- ^ er * vorhergehen müsse, so haben Wir dennoch, weil
v, lr aus deinen Briefeu ersehen haben, dass Materia, des
"""positus Vialor Khefraii, nach gehaltener peinlicher Frage
"eckt worden, mit einem gewissen Jiilianus einen Ehebruch
Saugen zu haben, und bei der Eröirmiug des Urtheils die
, ;ff'-'i»wart des Vialor verlangt habe, nicht gemeint, dtiss nach
n,di e gcuon geschehener Beendigung der Untersuchung, und
y rsle "ung des Beweises des Verbrechens durch die peinliche
r, 'ehinung Propnsitus von den Grenzwachen zurückgerufen
*erd
ei > müsse. Geg. d. 5. Decbr. u. d. C. d.20. J)ies. an Didym.
R.
1)
ie verworfene Nichtswürdigkeit derjenigen Frauensner-
^ en > Welche ihre Schamhafiigkeit fremden Lüsten Preis ge-»nicht auch derer, welche gewaltsamer Weise geschwächtj. r ^ n i ohne dass ihre Gesinnung ein Vorwurf trilft, rächenld' i se,ze 5 J* a > n,an nat aucu ln '' Becht angenommen, dass., e 'etzteren] von ganz uubellecktem Bufe, und die Ehe mit«n Niemandem verboten sein solle. Geg. d. 3. Oclobr. u.
IV. IV. «. III. (200.)
21. Dies, an SilanEinen begangenen Ehebruch uud Ehefrauen anzuklagen