Codex. L. IX. Tit. 2. De accusationibuset {nscriptionibus. 305
»md der Erörterung 1 der Sache, gleich nach der Anzeige derVerbrechen, und dem Beginn der Anklage gelbst mit deinrächenden Schwerte gerichtet werden. Denn eine so unheil-volle Stimme mnss lieber zum Schweigen gebracht, als ge-hört werden. Das Majeslätsverbrechen nehmen Wir alleindavon aus. Geg. zu Constantiuop. d. 8. Novbr. u. d. C. Cä-sar. U. Atticus. (397.)
'*• -O. K. Honor. u. Theo dos. den Com , Praet., P~olks*trib. u. dem Senate Gruss.
Wenn Freigelassene sich herausgenommen haben, alg An-kläger ihrer Freilasser oder deren Erben aufzutreten > so wer-™ e " sie mit der nämlichen Todesstrafe belegt, wie dieSclaven,J*nd sollen vor Anfang der verbotenen Angabe ihre StrafePässen. Geg. zu Uavenna d. 7. Aug. u. d. C. As clepiodot.u - Mariniau. (423.)
Zweiter Titel.
De accusationibus et insevip tionibus,
(Von AnMagen und Anklageschriften.)
1. D.K. Alexand. anMartian.
Das» diejenigen, welche Grenzmahle ausgegraben haben,
J"' einer ausserordentlichen Strafe belegt werden müssen, wird
y* Provincialpräaidertt nicht übersehen. Geg. d. 30. Juli u.
d ' 0. Alexand. (222.)
2. Dcrs. an Syrus.
Wenn ein Sclav irgend eines Verbrecheng angeklagt wird,
kann ihn sein Herr vertheidigen, und sich mit vor Gericht
*, e n , um das Anbringen deg Anklägers zu beantworten.
ach geführtem Beweise des Verbrechens ober soll nicht der
Grr selbst, sondern der Sclav für gein Verbrechen die Ver-
'Teilung biissen. Denn dem Herrn ist darum gestattet, sei-
•> Sclaven zu vertheidigen, um für ihn die passenden Enl-
Uiildiguiigsgründe darlegen zu können. Geg. d. 21. Novbr.
'• d - K. Alex. (222.)
3. Ders. an Stcphanides.
. Die Vertheidigung abwesender eines Capitalverbrechens"geklagter durch einen Gegchäflsbesorger, gestatten die überentliehe Verfahren sprechenden Gesetze. Geg. d. 2. Novbr.
' d - C. Maxim. II. u. Aelian. (223.)
4. D. K. Gordian. an Archelaus.^ Wenn der Provincialpräsident auf geschehene« einmalige»osucheu in Abwesenheit der Ankläger, und während diesel-»»cht aus Ungehorsam sich vor Gericht zu stellen versän-tor P- jur. cii>. VI. 20