Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
304
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304 Codex. L. IX. Tit. 1. De his qui accvsare etc.

wissentlich falschen Anklage zu erLebea. Geg. d. 27. Febr.u. d. G. d. K.

16. Dies, an Valluticus.

Dein Verlangen, demjenigen den gesetzlichen Vorschriftenzuwider nicht die dritte Anklage zu geslatlen, der bereits zW*'als Schuldige angeklagt hat, ist völlig den Hechten entsprechend»es müsste denn Jemand ihm oder den Seinen widerfahrene 8Unrecht verfolgen wollen. G. zu Nicomedia d. 20. Nov. u. d. C. d. Jv>

17. Ein Tlieil eines Ausspruchs Ders., eeg f d. 9. Jan. u. d. (hUioclet. u. Maxim.

Wir erachten es für unbillig und weit von den Fortsein -1 '"len Unseres Jahrhunderts entfernt, dass Thaumasius die Befug"niss haben sollte, denjenigen-anzuklagen, in dessen Hause er,wenn auch ein Freigeborener, von frühester Jugend au, er'/- 0 *gen worden. Darum soll im Namen des Thaumasius die k r "wähnung über einen Streit wegen eines Verbrechens i» 1 'Symmachus ruhen. Sollte Thaumasius hingegen behau)!*'' 1 ''dass ihm ein Civilanspruch zustehe, so wird er vor der Pr 8 *sidentur Klage erheben können.

18- Dies- an Julian-Wenn du deine Schwester leichter Verbrechen anklig"'so wird es dir nicht verwehrt, vor der Prasidenlur Ank^S' 8zu erheben, damit die Vergehungeu mit einer angeinensfi 16 "Strafe gerochen werden. Geg. d. 27. Febr. U. d. C. Di°*clet. IX. a. Maxim. (304.)

19. D. K. V alentin , Valens u. Graiian. an Itaodici^ 1 '

Pros, von Sardinien.

Den Angeklagten, insofern sie nicht ihnen oder den Ih rI "gen widerfahrenes Unrecht verfolgen , ist die Befuguiss z "Anklagen in gleichen oder geringem Verbrechen, bevor sl8sich von dem Verbrechen, dessen sie beschuldigt werden, S e 'reinig', den Ansichten der alten Rechtslehrer gemäss , versag*'jedoch dergestalt, dass sie selbst wider die [Ankläger] aii cl *während abschreckender Anklage, Anklageschriften einreitpWdürfen. Geg. zu Carnuut. d. 12. Aug. u. d. C. Gratian. B-'ii. Equit. V. (374.)

20. D. K. Are ad. u. Honor. an Eutychian., Prarf- * r 'Wenn ein Hausgenosse J ) oder ein Sclav aus irgend ei-nem Hause als Angeber und Ankläger irgend eines ** r "hrechens aufgetreten, und den Ruf, oder das Leben, oder » 9 *Vermögen dessen gefährdend, in dessen Hause oder Sclave»'dienst er sich befunden, der soll vor der Stellung der Zeuge»»

3) Familiaris, s. Goth. ad Cod. Theod. IX. ö. 3.