298 Codex. L.. VHI. Tit. 67. De mortis caussa donalionib.
I
Siebenuudfunfzigster Titel.
De mortis caussa donationihus.
(Von den Schenkungen auf den Todesfall.)1. I). K. Alex and. an Daphna.Wenn es bei einer Schenkung 1 ausgemacht worden, da»*)wenn der eine gestorben, die Hälfte dessen, was gesehen»-»worden, dem Andern gehören solle, so ist, wenn die Bedl" Jgong eingetreten, «ud die Schenkung auf den Todesfall voll"ständig errichtet ward, die Klage ans dem Fideicnmmiss z""ständig. Geg. d. 28. Septbr. u. d. C. Maxiin. II. u. Ae*lian. (223.)
2. I). K. Gordian. an Zoil.Wenn deine vormalige Schwiegertochter verstorben, 8 °kann deine, von ihr und deinem Sohn gezeugte Enkelin stet szu deren Beerbung gelangen. Doch kann jene, wenn sie » ,cnach dem Tode deines Sohnes, von dem sie die Tochter g e "boren hatte, an einen Andern verheirathet, und ejne Mitg"bestellt, nicht verhindert werden, dafür eine Bedingung' zUstellen, welche sie will. Wenn sie aber in der Absick'»ihrem Bruder eine Schenkung auf den Todesfall zu mache"»erlaubt hat, dass derselbe auf den Fall ihres Todes die B1'|"gifl slipulirte, so wird, inmansscu durch des verewigten Jv" 1 "sers Severus Constitution auch in Ansehung der Schenk« 0 "gen auf den Todesfall vorgesehen worden, wenn der h rDBvon dem übrigen Vermögen nicht soviel erhält, als das F flcidUche Gesetz befiehlt, derjenige, welcher Erbe dei«* rSchwiegertochter geworden, nicht verhindert, auf die Wo" 1 'that dieser Constitution Anspruch zu erheben. Geg. d. "a*Jan. u. d. C. Gordian. u. Aviola. (239.)
3. Ti. K. Dioclei. u. Maxim, an Ileres.Auch die von Seilen ihres Bruders rechtlichermaas' e "geschehene Schenkung auf den Todesfall ist der Schw'es' eanzufechten nicht erlaubt. Geg. zu Sirinium. d. 30. De c " r 'u. d. C. d. R.
4. D. K. Justinian. an Julian., Vraef. Pr.Da in Ansehung der Schenkung auf den Todesfall Zw«J*fei entstand, indem Einige sie unter die letztwilligen Verl"gongen setzten , und den Vermächtnissen beizählen zu B, *"rvermeinteu, andere aber zu den unter den Lebendigen erriet'"letefl rechneten, so verordnen Wir, nach Aufhebung •"?■'Zweifel, dass alle Schenkungen auf den Todesfall, sie «io£ cbei Gelegenheit des Todes des Scheukers errichtet wordc"»