296 Codex. L. VIII. Tit. 56. De revocandis donationibus
gestatten wir den Widerruf der an ihre Kinder geschehenenSchenkungen, sobald sich dieselben gegen nie undankbar g' e "zeigt Laben. Wag es also sei, was derjenige, der von sei»« 1 *Mutter der Undankbarkeit beschuldigt wird, in dem Auge»'blick besitzt, wo der Anfang des Streites auf Geheis» de»Jiichlers eingeleitet wird, wird er an die Müller zurückzuge-ben geuöthigt. Dasjenige übrigens, wag bereils vorher, alsdie Mutter noch mit ihm in Frieden lebte, Gegenstand einesvollkommenen Rechtsgeschäfts geworden sl ), und vor Begi""und Einleitung des Streites verkauft, verschenkt, vertausch'»zur Mitgift gegeben, oder auf eine andere gesetzmässige Wei» everäiigsert worden, widerrufen Wir keineswege». §. 1. V> eKlage der Mutter soll aber insofern eine persönliche sein, da»»■ie blos die Wirkung einer Eigeutbiimsklage hat, ohne das»fie gegen den Erben übergeht, noch dem Erben erlheilt wir«'In Ansehung, der übrigen Mütter aber, die von unnatürlich 61,Schlechtigkeit und verworfener Schamlosigkeit 8a ) sind, gl""'ben Wir hinlänglich auch stillschweigende Verfügung getro/fe"zu haben. Denn wer möchte ihnen wohl etwas zugestehenwollen, da Wir sogar denen, welche rechtmässiger VVei» ezur zweiten Ehe geschrilteii, nichts von diesen Privilegi* 0zugestanden wissen wollen ? Geg. d. 20. Septbr. u. d. *■"Linien, u. C'atullin. (349.)
Auth. De nupt. §. Mater. {Nov. 22. Cap. 23./Wa» die Mutter dein Sohn schenkt, wird wegen dem"" 1Undankbarkeit nicht widerrufen, sobald sie zur zweiten Ehegeschritten, ausser aus drei Ursachen: erstens, wenn er i" T»ach dein Leben getrachtet, zweitens, wenn er sich gottlos^ 1 "Weise thätlich au ihr vergri/fen, und drittens, wenn er *' eum dag ganze Vermögen zu bringeu getrachtet hat.
8. ]). K. Constant. an Orphitus, Praef. d. St.
Wenu ein Freilasser, der keine Kinder hat, seinen Frei-gelassenen sein ganzes Vermögen , oder einen Theil desselbe"schenkungsweise hat zu Theil werden lassen, und naebb« 1 "Kinder erhallen hat, so soll Alles, was er geschenkt hat, "'des Schenker» Willkiihr und freie Verfügung zurückkehret'-Geg. d. 28. März u. d. C. Ar bei. u. Lollian. (356.)
81) (June jure perfecta sunt, eigentlich: dasjenige woriibmit voller rechtlicher Wirkung verfügt worden ist, woriil ,p■ein jetziges Rechtsverhältnis« feststeht, die folgenden » eI "spiele machen die »ache klar.
82) Es sind solche von schlechtein Lebenswandel gemeint.