Codex. L. VIII. Tit. 55. De donationibus etc.
293
Fiiiifundfunfzigster Titel.
"e donationibus quae sub modo, v el condi-ttone, v el certo tempore c o nfi c i u n 1 u r.
{Von den Schenkungen, die unter eher Bestimmung , einer Be-dingung oder dem Zusatz einer bestimmten Zeit geschehen.)
1. 77. K. Valerian. u. Gallien, an Gamica.Wenn du nachweisen kannst, wie du versicherst, du"abest deiner Enkelin unter der Bedingung ein Geschenk ge-dacht, das» sie dir bestimmt« Alimente reiche, so kannst da* ,,c u, sobald jene der Bedingung keine Folge leisten wollen,lü diesem Fall eine Eigenthumsklage mit Erfolg erheben, d. li.e, ne Klage, in Folge deren dir das frühere Eigeuthum wiederausgeantwortet wird. Denn es steht dir in diesem Fall nicht"'«s eine Coudiclion , d. li. eine persönliche Klage rechtlicher-«Jiassen zu, sondern es haben die verewigtet! Kaiser auchje Ertbeilung einer Eigenthumsklage verordnet. Geg. d. 26.l ™vbr. h. d. (J. Tusciis u. Bassus. (258.)
2. li. K. Iiiocletian. u. Maximian, an Zeno.Wenn du das Eigenthuin an deinem Vermögen in derArt verschenkt Last, dass es nach des Empfängers Tode anU'ch zurückkehren solle, so gilt die Schenkung, indem eine*°lche recht wohl auch auf eine bestimmte oder unbestimmte^eit geschehen kann, wobei noch ausserdem die auferlegtee "'»!rung beachtet werden muss. Geg. d. li.März u. d. C.
ai
»xim. II. u. Aqnil. (286.)
3. Dies, an Marcella.Sobald eine Schenkung dergestalt errichtet wird, dass«ach Verlanf einiger Zeit das, was geschenkt worden, einemAndern herausgegeben werden solle, so ist nach dem alten RechteTe rorduet worden, dass, wenn derjenige, auf den der Ge-y v ' l "> aus solcher Schenkung übertragen worden, nicht stipu-,lrt habe, sobald das, was ausgemacht worden, nicht erfülltforden sei, dem Urheber der Schenkung oder seinen Erben°' e Verfolgung einer condictitischen Klage zuständig sei. ■ Da'bei- nachmals die verewigten Kaiser durch eine gnädigereAuslegung des Rechts dem, welcher nicht stipulirt hatte, eine»naloge Klage nach des Schenkers Willen verslattet haben,80 Wird dir die Klage, welche deiner Schwester zuständig"ein würde, Falls sie noch am Leben wäre, ertheilt werden.U - zu Sinnium d. 21. Sept. n. d. C. d. K. IV. u. III. (290.)
4. 7)10*. an Ida.Sine vollkommen errichtete Schenkung nimmt nachher