Codex. L. YII1. Tit. 49. De cmancipationibus liberorum. 267
Ncunundvierzigster Titel.De emuneip ationibus liberorum.(J^on den Einlassungen der Kinder aus der [väterlichen] Gewalt.)1. D. K. Dioclet. u. Maxim, an Herenn.Wenn die Verfassung * 5 ) einer Municipalstadt, in wel-c "er dich dein Valer aus der Gewalt entlassen, den Diminvirndie Gewalt gegeben bat, das» auch Auswärtiggebiirtige ihreBinder daselbst ans der Gewalt entlassen können, so ist dei-»« Vaters Handlung von rechtlicher Wirksamkeit. Geg. d.3 - Decbr. u. d. C. d. R. IV. u. III. (290.)
2. Dies, an Gennadia.
Bei der Entlassung der Rinder aus der Gewalt, sowieh ei den Schenkungen, pflegt'nicht sowohl das, was geschriebenforden, als was wirklich gescheheu, in Betracht gezogen zuVerden. G. d. 11. März u. d. C. Tib er iau. «. Diou. ('291.)
3. Dies, an Heliodor.
Nicht durch die blosse Einwilligung, sondern durch eineZierliche Handlung oder den Zufall werden Rinder von derVäterlichen Gewalt befreiet, und es wird nicht auf den GrundWodurch der Vater veranlasst, den Sohn aus der Gewalt ent-lassen hat, sondern blos auf die Feierlichkeit der HandlungRücksicht genommen. Geg. d. 17. Septhr. u. d. C. d. K.4. Dies, an Colona.Es wird weder der Grossvater gezwungen, seine Enkelinaus seiner Gewalt in entlassen, noch ist es Unsere Gewobu-heil, Jemandem auf Unkosten eines Andern eine Gnade zuzu-teilen. Geg. d. 13. Octbr. *
5- D. K. Anastas. an Constantin., Praef. Pr."Wir befehlen, dass es den Eltern, d. h. dem Vater, demväterlichen Gross- oder Grossgrossvater, und den übrigen fer-neren durch Personen männlichen Geschlechts in fortlaufenderLinie verbundenen Personen gestattet sein soll, wenn sie inihrer Gewalt stehende Rinder, d. h. einen Sohn, oder eineTochter, Enkel oder Enkelin vom Sohn, Grossenkel, oder Gross-«nkelin und fernere ebenfalls durch Personen männlichen Ge-flechts in fortlaufender Linie verbundene [Nachkommen]durch Entlassung ans der Gewalt, sie seien abwesend unda «swärts sich aufhallend, oder verweilen in denselben Orten,"egeuden oder Städten, sind aber nicht vor Gericht gegenwär-%> eigenen Rechtens machen wollen, sie sich mit Bittschriftena, < Unsere Raiserliche Gnade wenden, und [da* ergangene
45) 7„ex, man versteht consuetudinetn municipalem.