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Codex. L. Till. Tit. 48. De adoptlonibus.
clien Falls auch dem Grossvater nicht die Nothwendigkeit ob-lieg-t, dem Enkel oder der Enkelin etwas zu hinterlassen, dannaollen alle Hechte aus der Annahme an Kindes Statt ganz un-berührt bleiben; denn diese ganze Verordnung über Sohn undTochter, Enkel und Enkelin, so wie den feruern in väterlicherGewalt stehenden Personen, ist nur in der Rücksicht getroffen■worden, wo es zweifelhaft war, was zu bestimmen sei, wennfür dieselbe Person zwei Väter auftraten, einer durch die Na*(ur, der andere durch das Gesetz. §. 5. Wenn aber ei»Mensch eigenen Hechtens sich auf den Grund Kaiserliche'Gnade durch Arrogation hat an Kindes Statt annehmen lassen»der soll alle Hechte gegen den Adoptivvater unversehrt behal-ten. Denn da zwischen den Vätern kein Unterschied* 2 ) vor-waltet, so soll der an Kindes Statt Angenommene dem arro-girenden Vater an Stelle eines Notherbeu sein, auch in seine»Familien verband treten, und Alles, was die alten Gesetzgeberin Ansehung der Arrogation eines Sohnes eingeführt habe«»iin Bezug auf deren Person unverkürzt 43 ) und unverändertgehalten werden. Geg. zu Constant. d. 1. Septbr. u, d. £•La inj» ad. u. Orest. (530.)
11. IJers. an Julian., l'raef. Pr.Die alten Umschweife [in der Form] bei Annahmen aöKindes Statt, welche bei Söhnen durch drei Entlassungen an*der Gewalt des Vaters 4 *) und zwei Freilassungen, oder durc«eine Entlassung aus der Gewalt des Vaters in Betreif derübrigen Kinder zu geschehen pflegte, zu verbessern oder auf-zuheben, ist es Unser Wille, dass dem Vater, welcher in sei-ner Gewalt befindliche Kinder in Annahme an Kindes St»"zu geben wünscht, freistehen soll, ohne die Beobachtung d"'alten Form der Entlassungen aus der väterlichen Gewalt, « uder Freilassungen, dies zu den Acten vor dein zuständig«"Richter in Gegenwart und ohne Widerspruch des Anzuneh-menden und des Annehmenden zu erklären. Geg. zu Consta"'*d. 28. Octbr. u. d. C. Lampad. u. Orest. (630.)
45) "Weil nur einer da ist.
i'A) J ntactus ist hier dreimal kurz hintereinander gebraucht, ^°es das erste Mal unberührt bedeutet (jure intacta in n neu*)<!. n. es ist gar keine Bede davon, nachher heisst es »ov» 6 'als unversehrt.
44) S. Gaj. I, $. 132. '