258 Codkx. L. VJII. Tit. 46. Credilorcm emotionempignoris etc.
31. Dies, an Agathon.Dem Erben des Bürgen für solche Sachen, in Ansehu»?deren der Erblasser sich gegen den Käufer für den Verkauf 61,verbürgt hatte, steht die Handlung dessen, den er beerbt h»'»nicht im Wege, das Eigenthiim aus seiner eigenen Person i"Auspruch zu nehmen, indem die der Elitwährung weg 6 "Statt habende Klage fortdauert. G. d. 15. Jan. u. d, C. d. •>•
Sechsiindvlerzlgsler Titel.
Crcditorem eviotioncm pignoris non riebet'*'
{Dass der Gläubiger die Entwührung des Pfandes nicht zu ve>"treten brauche.)
1. D. K. AI ex and. an Public.
Da Mein Procurator vermöge des Hechtes als ,GIiiubig eeiu wegen der Foderuugen des Fiscus verpfändetes Gruiidstü c "verkauft hat, so ist von keiuer Vertretung der Eiitvvähriii'odie Rede, weil auch ein Privat-Gläubiger dasselbe Hecht g e ''teud macheu kann, ausser wenn desfalls vom letztern ein ^ e 'solideres Versprechen geschehen ist. Weun aber der Fi« cl[darauf] in das Recht eines andern Gläubigers nachgefolgt ' 8 'so wird dem Käufer von Seiten des Fiscus ebeusoweuig e 'rechtmässiger Streit erhoben, weil er entweder der vorgebe»"Gläubiger gewesen, als er verkaufte, oder der nachgehen" 6 »inmaassen derjenige, welcher nach Pfandrecht verkaufte, d adurchaus zu gewähren hat, das» er den übrigen Giä'ubig ervorgehe. Geg. d. 18. Octobr. u. d. C. Max. im. II. "'Aeliau. (223.)
2. D. K. Gordian. an Sabina.
Wenn dein Vater von der Gläubigerin unterpfandsW«'^ 8verhaftete Landgüter gekauft hatte, so kannst du, wenn <•'Grundstücke entwährt worden sind, nur dann rechtmässig^Weise wider die Glä'ubigerin eine Foderuug erheben, w e ""sie entweder beim Verkauf für die Entwehrung der Sa c ' ) *zu stehen versprach , oder arglistiger Weise, wissentlich ""bekannt damit, dass die Sache mit einein Mangel [dieser & 'behaftet sei, dieselbe deinem Vater, dem du nachgefolgt p ' f "verkauft hat. Demi ebensowohl auf der einen Seite o"i eSArt von Contraclen den Gläubiger, der keine Wissensch»davon hatte, nicht dazu anstrengt, die Entwührung zu veftreten, so entschuldigt sie auf der andern den nicht, der ein*Betrug oder Ueberlistung ausgeübt hat. Geg. d. 7. Al)'- "'d. C. Sabin. II. u . Venust. (240.)