Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
216
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Codex. L. VUI. Tit. 31. De luitione pfgnoris.

Besitzung 1 vom Gläubiger dem guten Glauben zuwider ge-schlössen worden, indem dasjenige, was beim Verkauf votiPfändern in der Kegel als Form beobachtet worden, vernach-lässigt *ei, so geh den Proviucialpräsideuten an, und erhebenicht blos die wider den Gläubiger zuständige Klage, sonder»auch wider den Besitzer, wenn du erweisen kannst4 dass eran dem Befruge mit dem Gläubiger zusammen Theil genom-men habe, damit nach geschehenem Widerruf dessen, W*sich als im schlechten Glauben geschehen ergeben , sowohlauf die Nutzungen als auch den sich als gestiftet ergebendenSchaden Bü'cksickt genommen werden könne. Geg. d. l.A|>r.u. d. C. S a b i n. II. 11. Venus t. (240.)

5. I). K. Dioclet. u. Maxim', an Nonia.Wenn der Gläubiger, bevor ihm Befriedigung zu Theilgeworden, das Pfand verkauft, ohne dass der Käufer es fftWege heimlichen Einverständnisses erworben hat, so musssein Erbe wegen des Ueberschusses, und nicht des KäufersErbe, welcher die Sache besitzt, belangt werden. Geg. zuMicomedia d. 17. Decbr. u. d. C. d. K.

Einunddreissigster Titel.

De luitione pignoris.

(Von der Einlösung des Pfandes.')

1. 7). K. S ever.u. Antonin. an ylntiochia.

Wer als Erbe zur Hälfte auftritt, kann, wenn er nicht

die ganze Schuld bezahlt, seinen Autheil an den Pfänder»

nicht znriickfodern. Geg. d. 30. Apr. u. d. C. Alb in. u.

Aeinilian. (20G.)

2. 7). K. Gordian. an Domit.Dn inusst wissen, dass, wenn auch die persönlicheKlage erloschen ist, die Pfandverbindlichkeit fortdauere!"könne]. Geg. d. 21. Mai u. d. C. Sabin. II. 11. Venus'-(240.)

3. 1). K. IJiocletian. u. Maxim, an Flor.Wenn du, nachdem du den Provincialprasidenten ange-gangen, bewiesen hast, dass nach Rückzahlung der schuldig«" 'Summe , oder nach geschehener Atigabe von Sachen an Z»h-lungsstatt oder deren Verkauf und Aufrechnung des Preise«demjenigen, wider den dein Bittschreiben gerichtet ist, Be-friedigung zu Theil geworden sei, oder du den schuldige"Ueberrest angeboten, und, wenn er ihn nicht angenommen»versiegelt niedergelegt hast, so wird jener dafür Sorge trage«»dass dir die Tertragsmässig verpfändeten Sachen zurückgehe-