Coo£X. L. VIII. Tit. 12. JJt operibus publkh, 179
neue» Gebäude anlegen * T ), sobald nicht die GenehmigungUnserer Majestät erfolgt ist, er müsate denn dergleichen Hauten0"8 eigenen Mitteln aulfiihreu wollen. Zur "Wiederherstellungderer hingegen, die bereits in verunstalteter Baufälligkeit algbegriffen angegeben werden, ertheileu Wir Jedwedem frei«Gewalt. Geg. zu Philippi d. 25. Mai u. d. C, Jovian. h.Varronia«. (364.)
6 - l>. K. Gratian., Valentin, u. Theodos, anProcul.Dem InteresJte an öffentlichen Plätzen 48 ) darf keine Ein-öde eines Fristverlaufs entgegenstehen, noch selbst Bescrijite.Und darum «oll Alles niedergerissen werden, was hier undda in Jen Städten, entweder auf dem Markte, oder irgendeinein öffentlichen Platze Verunstaltendes und Hinderliches unddem geschmackvollen Aeussern einer Stadt Zuwiderlaufendeserrichtet befunden wird. Geg. zu ('onslanlin. d. 11. Juni«• d. C. Merobaud. II. u. Saturniu. (383.)
7. D. K. Valent., Theod. u. Arcaä. an Cyneg.,Praef. Pr.
Zur Ausbesserung der Häfen, Wasserleitungen und Mauern,oder deren Erbauung soll eiu Jeder, nach geschehener Ver-tue! hing der Beiträge, steuern müssen, und soll gegen Über-nahme dieser gemeinschaftlichen Pllicht Niemand durch Privi-legien seiner Würde geschützt werden. Geg. zu Constanl.d. 18. Jan. u. d. C. Kichomeres u. Clearch. (384.)
8, Dies, an Cyneg , Praef. Pr.Jeder, wem entweder die Besorgung öffentlicher Bautenübertragen , oder Geld zu deren Aufführung auf gewöhnlicheWeise creditirt worden, soll fünfzehn Jahre- lang -von Vol-lendung des Baues an mit seinen Eiben verpflichtet bleiben,dergestalt, dass wenn binnen vorgedachter Frist an dem Bauein Mangel zum Vorschein gekommen , demselben von ihremVennö'geu, versteht sich mit Ausnahme der zufälligen Ereig-nisse, abgeholfen werden soll. Geg. zu Consfaut. d. 2. Febr.ü. d. C. Arcad. I. u. 'Bauto. (386.)
9. D. K. Thcod., Arcad. u. JTon.or. an Aurelian., ,Praef. d. St. Rom.Dafern von Uns die Erlaubniss zum Bauen ertheilt wor-den, so sollst du wissen, dasg darauf gehalten werden solle,dass kein Haus zur Ausführung eines öffentlichen Banunter-Qehinens eingerissen werde, sobald es nicht au Wert!» auf
41)Gothofr. I. I. ad Const. 11. in not. \i. Commentar. auch
Glossar, v. informare.48) Juri publico s. G ot h ofr. I, l. ad Const. 22.
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