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6 (1832)
Entstehung
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112
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112 Codex. L. VII. Tit. 58. Si ex faltit instrumentis etc.

I

ben hatte, mnsste auch das Vorbringen der Parteien boren und«rufen; denn dass eine auf die Klage ertheilte Unterschrift derArt, die den Gegeutheil [ohne Weiteres] in den Besitz einesLaudgutes setzt, nicht anstatt rechtskräftig entschiedener Sachezu betrachten sei, fallt Niemandem ein , zu bezweifeln. Geg.d. 21. Januar 241. u. d. C. Gordianus II. u. Pompejan.

6. Die Kaiser l'hilippus und Fhili'ppus Cäsar an Cas-

s i a n u s.

Wenn der Provincialpräsideut ein Ausschreiben erlassenbat so kann dies niemals die Kraft rechtlich entschiedenerSache erhalten; ebensowenig, ist es klar, dass eine Androhungrechtskräftig werde.7. Der Kaiser Constantinus an Bassus, Pracf. Prael.

Was nach weitläuftigem. Verfahren durch Urtheil undRecht der Regel nach entschieden zu werden pflegt, das, istes nicht Recht, mit kurzen Worten aufs gerat he Wohl hinzu verabschieden. Geg. zu Constautinopel d. iß. März 30t>.u. d. C'. Conatantius u. Maximianus.

Achtun dfunfzigster Titel.

Si ix falsis instrumentis vcl teslimo litis

j u d i c al u m s i t.

(Wenn aus falschen Urkunden oder Cezcugniss rechtlich er-kannt worden ist.)

1. Die Kaiser Sevcrus und Anton inus an Bassianns.

Wenn du das Testament, auf dessen Grund der Procon-sul, ein Beamter vom Range des Clarissimats, sein Urtheilabgefasst hat, als verfälscht anklagen willst, so wird er zurErörterung darüber schreiten, ohne dass die Einrede der rechts-kräftig entschiedenen Sache entgegen steht, indem ja über dieVerfälschung noch nicht Frage gewesen ist.

2. Der Kaiser Alexander an Optatus.

Auch wer nicht appellirt hat, wird, wenn er beweist,dass er durch falsche Urkunden besiegt worden sei, sobald erdas Verbrechen nachgewiesen, von Neuem über die Sache ge-hört. Geg. d. 16. September 224. lt. d. C. Juliauus II. ii.Crispin us.

3. Derselbe an Clemens-

Ein falsches Zeugnis*, dessen sich dein Gegentheil, dei-ner Angabe nach, wider dich vor Gericht bedient hat, stobtdir zwar frei, auf gewöhnliche Weise zur Untersuchung zuziehen, allein die Rechtskraft wird nicht ungültig, ausser wenndu beweisen kannst, dass derjenige, welcher das Erkenntnis»