Codex. L. VII. Tit. 14. De ingemiis manvmissk. 33
lehrten zufolge, auch die ihm als Freigelassenen ausgesetztenVermächtnisse zu rechnen.
2. Der Kaiser Gordianus an Pompe ja.Eine freigeborene Frau inacheu weder die Kosten desUnterhalts noch die geleisteten Dienste der Sclaverei zur Scla-viu, noch geschehene Freilassung zur Freigelassenen. Geg. d.IX. Mai,240. «. d. C. Sabimis II. B. Venustus.
3. Der Kaiser Philippus an Felicissimus.Wenn es sich späterhin mit vollen rechtlichen Beweisen er-gibt, dass Deine wie eine Sclavin freigelassene Grossmuttereine Freigeboreue sei, und die Anctorität eiues gerechten Er-kenntnisses deren Slandesrecht schützt, so würdest Du, wennDu Einsichtige um Rath gefragt hättest, leicht erfahren haben,dass deren auch vor dem Erkenntniss geborene Rinder nicht mitUnrecht auf die Freiheit der Freigeborenen Anspruch machen.
4. Die Kais. Diocletianus v. Maximianus an JLgrippa.Da Du behauptest, es sei Dein freigeborener Verwandter,ans der Sclaverei der Palmyreuischen Partei 2 ') losgekauft, wieein Gefangener verkauft worden, so wird der Präsident derProvinz dafür sorgen, ihn seiner Freigcboreuheit zurückzugeben.
5. Dieselben an Cresccns.
Es ist eine grosse Unbilligkeit, den Stand der Freigebore-nen durch Bosheit oder Irrthum Anderer in Zweifel zu zie-hen, zumal Du versicherst, es habe schon lange einer und derandere Präsident von Dir aufgefodert, die Gegenpartei vorge-laden, den Widerspruch zu erheben, weuu sie ihren recht-lichen Griiuden traue, woraus erhellt, dass der Statthalter derProvinz, bewogen durch Dein Anführen mit Recht den Be-scheid gegeben habe, dass Du fernerhin unangefochten bleibensollest. Wenn nun also die Gegenpartei bei derselben Hart-näckigkeit beharrt, so wird der darum angegangene Präsidentder Provinz ihr auferlegen, sich aller Injurien zu enthalten.
6. Dieselben an Dionysius.
Es ist ausgemachten Hechtens, dass ein Freier nicht dessenSclav werden könne, der darum weiss. Da Du nun angibst,es habe der Vater der Unmündigen, derer Antrüge Du Er-wähnung gethan, Dich als Freien im Dienste bei sich gehabt,wenn auch lange Zeit hindurch, ohne dass jedoch ein Rechts-titel vorangegangen, wodurch in der Regel das Eigenthumerworben wird, so hat er Dein Verhältnis* nicht andern können.Geg. d. 25. April u. d. C. d. K.
21) Die mit den Rötnern Krieg geführt hatte.Corp. jur. ciu. VI.