Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

28 Codex. L. VII. Tit. 10. De hie qui a non domino etc.

V3. Derselbe an Pompe jus.

Wer Dir ciue Erbschaft verkauft hat, bleibt bis zurUebergabe der Erbscbaftsstiicke deren Eigenthüincr, uud hatdarum auch durch Freilassung' einem Erbscbaftssclaveu dieFreiheit gewahrt. G. d. 27. Juli 230. u. d. C. Agricolttund Clemens.

4. Dia Kaiser T'alertanus und Gallicnus an Zoilus.Wenu Du nicht das Eigenthum verschenkt, sondern nurden Dienst einer Sclavin [zum Gebrauch] übergeben hast, soschadet durch die Erlheilung der Freiheit an die Sclavin die-jenige , welche den hinweisen Gebrauch hatte, Deinem Eigen-thum in nichts. Denn es kann Niemand einen fremden Sclaven,wenn er ihn auch wie einen eigenen freila'sst, zur Freiheitgelungen lassen.

6. Die Kaiser Diocletiänus und Maximianus anMarcvllina.

Wenn Sclaven in Folge einer Schenkung übergebenworden sind , so hat die Schenkerin kein Hecht zum Freilas-sen weiter gehabt.

6. Dieselben an Milius und andere.Wenn der Vater enern Sclaven, obwohl ihr auch, abernoch nicht zwanzig Jahr alt, eingewilligt, freigelassen hat, sohat er ihm die Freiheit nicht ertheilen können.

7. Der Kaiser Consianiinus an Bassus Praef. Praet.Wenn die Nichteigentümer einem fremden Sclaven dieFreiheit ertheileu, so ist, wenn es von denjenigen Richternerlangt worden ''), die ein Hecht dazu haben, sie zu bestä-tigen i1 ), die Wiederaufhebung ohne alle Desorgniss vorStrafe JeicLt. Wenn aber der Fall von der Art ist, dass eineFreilassung 15 ) auf Unsern Defehl vollzogen worden ist, uuddann nachgewiesen wird, dass ein Nichteigenthiiiner die Frei-lassung eines fremden Sclaven gefordert habe, so soll Derje-nige , von welchem nachgewiesen wird, dass er in UnsererGegenwart die Freiheit vom Nichteigeuthiimer erlangt habe,sofort an den Eigenthiimer zurückgestellt werden, Der aber,der einen fremden Sclaven den Kaiser belrüglicher Weise zur

13) Ivipelrabitur, Colli, ad Cod. Th.IT'. 10. 1. impeiraiurlibertas, quae pctiiur et dafür.

14) Dandi; darr, vom judex gebraucht, qui solcmnia peragil,und apud quem haec peraguntiir. Cot h. I. L

15) Ouicquttm lese Uctum, il. h. vmnumissio facta, denn diesewird legis actio genannt, Goth, l. l<