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2 (1831)
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Pandect. L. XXVI. Tit. 1, De tutelis.

wort nicht ertheilen kann. 4 ). §. 3. Viele Rechtsgelehrte undmich Pom])0.'iius im 60. Buche zum Edict führen denBeweis, dass ein Tauber niclit zum Vormunde gegeben werdenkönne, weil ein Vorimind nicLt nur die Fähigkeit zu sprechen,sondern auch zu hören haben miiss.

2. POMPON. lib. m. ad Sabin. Von einem Mün-del kann man es nicht fordern , dass er für sich um einenVorimind anhalte, oder dass er sich selbst zu seinem Vor-munde begebe.

3. ÜLP. Iib. XXXVII. ad Sabin. Haben Münde!beiderlei Geschlechts einmal einen Vormund, und geratuen s°"dann in Wahnsinn , so verbleiben sie dieses Umstandcs tinge-achtet eben so, wie vorher, unter derselben Vormundschalt.Dieser Meinung war auch Quin! us Muciug, auch Julian»?gibt ihr seinen Beifall; bei uns ist es ein aufgenommenerKechtssatz , dass die Uuratel nicht eintrete, wenn das Alternoch einen Vormund bedarf. Haben nun Unmündige Vormünder, 8°werden sie bei eintretendem Wahnsinn nicht unter eine Curat«'gebracht, haben sie aber noch keine Vormünder zur Zeit, da s' edie Käserei überfallt, so kann man ihnen auch in diesem Fall Vor-münder geben, weil man die Bestimmungen desZwö'lflsfelgesctzc*[hinsichtlich der Curatorenj durchaus nicht auf Unmündige be-zogen wissen will. §. 1. Weil aber bei uns für UnmündigeKeine Agnaten Curatoren werden dürfen, so sind wir derMeinung', dass auch einem Menschen, der noch nicht das fiii»-iiudzwanzigxle Jahr vollendet hat, im Zustande der Rasereizwar ein Curator gegeben werden soll, jedoch dies nicht auf

dem Grunde , weil er in Raserei verfiel, sondern weil er ein

Mensch ist, dein noch seine Minderjährigkeit Hindernisse macht«Wir werden also uns dahin erklären , wenn einen Mensche«sein Alter noch der Tutel oder Curatel unterwirft, so sei e»nicht uothwendig für diesen aus dem Grunde, weil er vva/iu-Hinnig igt, um. einen Gurator nachzusuchen '). So verfüg 1 "auch der Kaiser An toniuuH Augu stus ') , indem m» uhierbei mehr auf das Alter, als auf den Wahnsinn, seine Auf-merksamkeit richten müsse. §. 2. Wenn ein unmündiges Kindmit seinem rechtlich bestellten Vormunde , oder der Vormundmit einem seiner PHegbefolilenen, einen Process führen will»| so entsteht die Frage, ] ob auf Verlangen der I'/fegbefohlene«

4) Das auetoritutem interpoliere und auetorem esse war ebendas Unterscheidende der Vormünder von Unmündigen.

ü) Ueber diese Stelle verdient verglichen zu werden An tonS c h ii 11 i ii g ad (><iji Institut, üb. 1. tlt. s. no f, 7. ( in ju-rispr. vct. Jnlejusl. p. (37.) und die daselbst angeführteStelle aus den Basiliken.

Ii) Dieser Kaiser An ton i uns ist der Kaiser Caracalla.